Antwort
Der monatliche Beitrag für Selbständige beim Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag bemisst sich an der vollen Bezugsgröße. Die Bezugsgröße ist eine jährlich neu berechnete Rechengröße in der gesetzlichen Sozialversicherung. Sie liegt 2018 bei 3.045 Euro in den alten Bundesländern und bei 2.695 Euro in den neuen Bundesländern. Daraus ergeben sich für 2018 die Beiträge von 91,35 Euro in den alten Bundesländern bzw. 80,85 Euro in den neuen Bundesländern. Nach § 345b SGB III gilt, dass im Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sowie im darauffolgenden Kalenderjahr (sog. Startphase) der hälftige Beitrag zu zahlen ist.
Wer seine hauptberufliche Selbständigkeit aufgeben muss, kann seine Ansprüche aus dem Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in Anspruch nehmen, wenn die sonstigen Voraussetzungen für den Bezug von Arbeitslosengeld erfüllt werden.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes orientiert sich dann in der Regel an einem fiktiven Arbeitsentgelt nach § 152 Sozialgesetzbuch III. Sie werden dabei hinsichtlich des Arbeitsentgelts in die Qualifikationsgruppe eingestuft, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen für Sie richten kann.
Weitere Informationen zur fiktiven Berechnung des Arbeitslosengeldes finden Sie in den Fachlichen Weisungen zum § 152 SGB III.
Sollten Sie weitere Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich für eine individuelle Beratung an das Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik des BMAS unter 030 221 911 003 wenden.
Quelle: Bürgertelefon zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Tel.: 030 221 911 003 - Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Juni 2018
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