Antwort
Ob das Arbeitslosengeld I in Anspruch genommen werden kann, hängt davon ab, ob die Anwartschaftszeit erfüllt ist zum Zeitpunkt des Wegfalls der hauptberuflichen Selbständigkeit. Die Versicherungspflicht kann nur beantragt werden, wenn Sie vor dem Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- Sie haben innerhalb der letzten 24 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
- Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der hauptberuflichen Selbstständigkeit (mindestens 15 Stunden wöchentlich) Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld).
Sie müssen zur Zeit des Antrags also schon Anspruch auf Arbeitslosengeld I haben. Dadurch kann das Arbeitslosengeld auch im Anschluss sofort in Anspruch genommen werden bei Arbeitslosigkeit. Für die Erfüllung der Anwartschaft wird also nicht nur die freiwillige Arbeitslosenversicherung berücksichtigt, sondern auch versicherungspflichtige Zeiten davor. Zwei Jahre lang selbständig zu sein und einzuzahlen, ist insofern nicht nötig.
Sie können den Antrag bei der für Sie zuständigen örtlichen Arbeitsagentur einreichen. Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der hauptberuflichen Selbständigkeit gestellt werden.
Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d.h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.
Quelle. Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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September 2019