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GmbH-Geschäftsführer im Nebenerwerb: freiwillige Arbeitslosenversicherung?

Frage

Ich habe Anfang Mai meine selbständige Tätigkeit als Geschäftsführer meiner eigenen GmbH aufgenommen. Bis zum 31.12. bin ich aber noch in Teilzeit bei meinem alten Arbeitgeber angestellt. Wann und wie kann ich mich freiwillig in der Arbeitslosenversicherung anmelden und zu welchem Beitrag?

Antwort

Ein Versicherungspflichtverhältnis nach § 28a SGB III (freiwillige Arbeitslosenversicherung) können Personen u.a. begründen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z.B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z.B. Arbeitslosengeld).

Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein.

Der Antrag muss des Weiteren innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung bei der örtlichen Arbeitsagentur gestellt werden. Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann jedoch nicht begründet werden, wenn bereits eine Versicherungspflicht aufgrund einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung besteht (Vorrangregelung). Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag allein deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung) ausgeschlossen ist, muss der Antrag spätestens innerhalb von drei Monaten nach dem Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

Der Beitrag für die freiwillige Arbeitslosenversicherung beträgt im Jahr 2024: 91,91 Euro (West) bzw. auf 90,09 Euro (Ost). Er errechnet sich anhand des Beitrags für die Arbeitslosenversicherung und der geltenden Bezugsgröße, welche jährlich angepasst wird. Daher kann es zu geringfügigen Abweichungen in den darauffolgenden Jahren kommen.

Um bei Selbständigen den besonderen Umständen in der Startphase einer Existenzgründung Rechnung zu tragen, gilt für Selbständige im Jahr der Existenzgründung und im darauffolgenden Kalenderjahr ein Betrag in Höhe von 50 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 345b Satz 2 SGB III).

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
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Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Juli 2020

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