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Nebenberufliche Selbständigkeit: freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen?

Frage

Ich werde in 2021 meine Vollzeitstelle auf 50% der Regelarbeitszeit reduzieren und mit Zustimmung meines Arbeitgebers in die nebenberufliche Selbständigkeit starten. Kann ich für die nebenberufliche Selbständigkeit auch eine freiwillige Arbeitslosenversicherung beantragen? Wie beantrage ich diese? Oder muss ich das gar nicht machen? Ich hatte gelesen, dass ich die Arbeitslosenversicherung nur in einem bestimmten Zeitraum nach Beginn meiner Selbständigkeit beantragen kann. Meine reduzierte Stelle wird die Haupteinnahmequelle erst einmal sein. Muss ich dann auch schon eine Rentenversicherung zusätzlich für meine nebenberufliche Selbständigkeit abschließen?

Antwort

Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag (freiwillige Arbeitslosenversicherung) ist in § 28a SGB III geregelt. Das Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag kann von Selbständigen, die eine selbständige Tätigkeit mit einem Umfang von mindestens 15 Stunden wöchentlich aufnehmen und ausüben, abgeschlossen werden.

Sie müssen für die Versicherungspflicht auf Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Sie haben innerhalb der letzten 30 Monate vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung mindestens zwölf Monate in einem Versicherungspflichtverhältnis (z. B. versicherungspflichtige Beschäftigung) gestanden oder
  • Sie haben unmittelbar vor Aufnahme der Tätigkeit oder Beschäftigung Anspruch auf eine Entgeltersatzleistung nach dem SGB III (z. B. Arbeitslosengeld).
    Dabei dürfen Sie weder versicherungspflichtig (§§ 25, 26) noch versicherungsfrei (§§ 27, 28) sein. Ihre Teilzeitbeschäftigung ist eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach § 25 SGB III.

Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.

Das Versicherungsverhältnis beginnt in der Regel mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen zur Begründung des Versicherungspflichtverhältnisses auf Antrag vorliegen, d. h. mit dem Tag der Tätigkeitsaufnahme. Der Antrag kann damit bis zu drei Monate zurückwirken.

Kann ein Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag nur deshalb nicht begründet werden, weil dies wegen einer vorrangigen Versicherungspflicht/Versicherungsfreiheit ausgeschlossen ist, muss der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Wegfall des Ausschlusstatbestandes gestellt werden.

Weitere Informationen finden Sie in den „Hinweisen zum Versicherungspflichtverhältnis auf Antrag in der Arbeitslosenversicherung“.

Für eine abschließende Klärung empfehlen wir Ihnen ein Gespräch mit Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit.

Einige Selbständige gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur in geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Nähere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Oktober 2020

Tipps der Redaktion:

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