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Einzelunternehmer: Anmeldung bei Berufsgenossenschaft?

Frage

Ich habe mich als Einzelunternehmer nebenberuflich als Technischer Zeichner selbständig gemacht. Ich bin davon ausgegangen, dass ich mich als Einzelunternehmer im Nebenerwerb nicht bei der Berufsgenossenschaft anmelden muss - was, so denke ich auch, wie ich es gelesen habe, richtig ist. Ich hatte drei Monate einen Mitarbeiter auf 190 Euro im Monat beschäftigt - diesen auch bei der Knappschafft gemeldet und bezahlt. Er war bis vor einem Monat bei mir gemeldet. Er ist nun nicht mehr und es wird auch niemand mehr gemeldet. Ich brauche aber trotzdem für den Jahresabschluss bei der Knappschaft eine Versicherungsnummer der Berufsgenossenschaft. Ich bitte Sie um Rücksprache, damit ich meinen Fehler beheben kann, nachversichere oder wie auch immer ich dieses Problem lösen kann.

Antwort

Wer ein Unternehmen eröffnet, muss dieses binnen einer Woche beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden. Diese Meldepflicht (§ 192 Sozialgesetzbuch VII) besteht unabhängig von der Tatsache, dass die gesetzliche Unfallversicherung eine Durchschrift jeder Gewerbemeldung erhält. Nach dem Gesetz sind die gewerblichen Berufsgenossenschaften für alle Betriebe, Einrichtungen und Freiberufler zuständig, soweit sich nicht eine Zuständigkeit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften oder der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand ergibt. Für Existenzgründer ist also meistens eine gewerbliche Berufsgenossenschaft zuständig.

Die Mitgliedsnummer erhalten Sie, sobald Sie Ihr Unternehmen beim zuständigen Unfallversicherungsträger anmelden.

Wir empfehlen Ihnen Ihr Unternehmen direkt bei der
Verwaltungs-Berufsgenossenschaft
Deelbögenkamp 4, 22297 Hamburg
Telefon: 040 5146-0, Telefax: 040 5146-2146
Internet: www.vbg.de, Email: kundendialog@vbg.de
online unter dem nachstehenden Link anzumelden.
www.vbg.de

Quelle: Christian Kreibich
Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV)
Juni 2015

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