Antwort
Sie können in der Elternzeit bis zu 30 Stunden in der Woche tätig sein. Ob es sich dabei um ein Angestelltenverhältnis oder eine selbständige Tätigkeit handelt ist unerheblich.
Nehmen Sie während der Elternzeit eine selbständige Tätigkeit auf, so ist der Arbeitgeber darüber zu informieren. Sollten Sie zum gegenwärtigen Zeitpunkt in Bezug von Elterngeld stehen, ist zu bedenken, dass es sich beim Elterngeld um eine Entgeltersatzleistung handelt. Bedeutet, erwirtschaften Sie Entgelt, kommt es zur Anrechnung auf das Elterngeld.
Bestand vor der Elternzeit eine versicherungspflichtige Beschäftigung, so besteht während des Bezuges von Elterngeld bzw. der Elternzeit eine beitragsfreie Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Nehmen Sie eine selbständige Tätigkeit auf, so ist dies der Krankenkasse zu melden. Diese prüft im Einzelfall, ob eine selbständige Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. In die Beurteilung fließen verschiedene Faktoren wie beispielsweise der zeitliche Umfang, die monatlichen Einnahmen bis hin zu der Frage, ob Angestellte im Unternehmen tätig sind, eine Rolle.
Die Einstufung erfolgt individuell und abschließend durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung.
Quelle:
Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Juni 2017
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