Antwort
Grundsätzlich darf eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten bei der Arbeitgeberin bzw. beim Arbeitgeber anzuzeigen sind oder seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen (z.B. Konkurrenz) der Arbeitgeberin bzw. des Arbeitgebers nicht entgegenstehen.
Selbst während der Elternzeit ist eine Beschäftigung bei der eigenen Arbeitgeberin bzw. beim eigenen Arbeitgeber, bei einer anderen Arbeitgeberin bzw. einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Die Arbeitsaufnahme bei einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedarf dann allerdings der Zustimmung des Arbeitgebers
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit regelmäßig ausüben möchten, ist diese anzumelden. Man unterscheidet zwischen freiberuflichen und gewerblichen Tätigkeiten. Je nach Art der Tätigkeit (gewerblich oder freiberuflich) erfolgt eine Anmeldung beim örtlichen Gewerbeamt oder beim Finanzamt. Eine Tätigkeit als Berater(in) kann eine freiberufliche Tätigkeit sein. Zur weiteren Klärung, ob dieses bei Ihnen der Fall ist, können Sie sich an Ihr zuständiges Gewerbeamt oder Finanzamt wenden.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 004
Stand:
Dezember 2020
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