Antwort
Grundsätzlich darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber anzuzeigen sind oder seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen (z. B. Konkurrenz) des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Selbst während der Elternzeit ist eine Beschäftigung bei ihrer eigenen Arbeitgeberin oder ihrem eigenen Arbeitgeber, bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Die Arbeitsaufnahme bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedarf dann allerdings der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Sie können beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet: 030-221 911 004
Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und im § 24i SGB V geregelt.
Dort heißt es im Absatz 4:
(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, ist ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, allerdings nur für diese besagte Leistung. Kommt das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit dazu, muss gegebenenfalls ein Beitrag entrichtet werden. Die Gesetzesgrundlage finden Sie unter § 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.
Zur weiteren Information möchte ich Sie bitten, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden, da wir keine pauschale Antwort zum persönlichen Einzelfall geben können.
Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
November 2020
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