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Kleingewerbe während Mutterschutz gründen?

Frage

Ich bin derzeit als Arbeitnehmerin fest angestellt und gehe Ende 2020 in Mutterschutz, da ich mein erstes Kind erwarte. Im Januar 2021 möchte ich zusätzlich ein Gewerbe anmelden, um hin und wieder Partys zu veranstalten. Hat dieses Gewerbe einen Einfluss auf die Zahlung des Mutterschaftsgeldes? Ich erhalte in den 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt Mutterschaftsgeld über die Krankenkasse und mein Arbeitgeber stockt den Betrag auf. Würde dies ein Nebengewerbe verhindern oder bleibt alles so, als würde ich kein Nebengewerbe haben?

Antwort

Grundsätzlich darf eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer mehrere Arbeitsverhältnisse eingehen oder nebenbei selbständig arbeiten, solange sich diese Tätigkeiten nicht zeitlich überschneiden. Sie sollten aber evtl. Vereinbarungen in Ihrem Arbeitsvertrag bezüglich einer Nebentätigkeit überprüfen. Mitunter ist dort geregelt, dass entgeltliche selbständige Nebentätigkeiten bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber anzuzeigen sind oder seiner vorherigen Zustimmung bedürfen. Diese Genehmigung ist zu erteilen, wenn berechtigte Interessen (z. B. Konkurrenz) des Arbeitgebers nicht entgegenstehen. Selbst während der Elternzeit ist eine Beschäftigung bei ihrer eigenen Arbeitgeberin oder ihrem eigenen Arbeitgeber, bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit von bis zu 30 Stunden wöchentlich zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Die Arbeitsaufnahme bei einer anderen Arbeitgeberin oder einem anderen Arbeitgeber oder eine selbständige Tätigkeit bedarf dann allerdings der Zustimmung der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Sie können beim Bürgertelefon zum Arbeitsrecht Fragen zu diesem Thema stellen. Die Telefonnummer lautet: 030-221 911 004

Das Mutterschaftsgeld ist eine Leistung der gesetzlichen Krankenkasse und im § 24i SGB V geregelt.
Dort heißt es im Absatz 4:
(4) Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ruht, soweit und solange das Mitglied beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen (aus selbständiger Tätigkeit) oder Urlaubsabgeltung erhält. Dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Während des Bezuges von Mutterschaftsgeld, ist ein Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung beitragsfrei, allerdings nur für diese besagte Leistung. Kommt das Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit dazu, muss gegebenenfalls ein Beitrag entrichtet werden. Die Gesetzesgrundlage finden Sie unter § 224 SGB V Beitragsfreiheit bei Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder Elterngeld.
(1) Beitragsfrei ist ein Mitglied für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld oder Mutterschaftsgeld oder des Bezugs von Elterngeld. Die Beitragsfreiheit erstreckt sich nur auf die in Satz 1 genannten Leistungen. Für die Dauer des Bezugs von Krankengeld oder Mutterschaftsgeld gilt § 240 Absatz 4 Satz 1 nicht.
(2) Durch die Beitragsfreiheit wird ein Anspruch auf Schadensersatz nicht ausgeschlossen oder gemindert.

Zur weiteren Information möchte ich Sie bitten, sich direkt an Ihre Krankenkasse zu wenden, da wir keine pauschale Antwort zum persönlichen Einzelfall geben können.

Quelle: Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

November 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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