Antwort
Gemäß § 192 Absatz 1 Nummer 2 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Für das Elterngeld sind keine Beiträge zu zahlen und es wirkt sich auch nicht erhöhend auf aus anderen Rechtsgründen bestehende Beitragspflichten aus (§ 224 SGB V).
Wird während der Elternzeit jedoch eine versicherungspflichtige Teilzeitbeschäftigung aufgenommen oder eine selbständige Tätigkeit, endet die Beitragsfreiheit und das erzielte Arbeitsentgelt und in der Regel auch das Arbeitseinkommen wird beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Die Anwendung des Krankenversicherungsrechts im Einzelfall ist Aufgabe der zuständigen Krankenkasse. Entscheidungen der Krankenkasse können von der zuständigen Aufsichtsbehörde - die Aufsichtsbehörde und deren Anschrift können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen - oder von den Sozialgerichten überprüft werden.
Gemäß § 26 Absatz 2a SGB III sind Personen versicherungspflichtig in der Arbeitslosenversicherung für Zeiten der Kindererziehung bis zum 3. Geburtstag des Kindes, wenn sie unmittelbar vor Geburt versicherungspflichtig waren, z.B. durch eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Eine freiwillige Arbeitslosenversicherung ist insofern nicht nötig.
Die freiwillige Rentenversicherung wäre grundsätzlich möglich während der selbstständigen Tätigkeit, wir würden Ihnen jedoch empfehlen, sich diesbezüglich an Ihre zuständige Versorgungskammer zu wenden.
Während der Elternzeit ist eine Beschäftigung von nicht mehr als 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats zulässig (§ 15 Absatz 4 BEEG). Sie haben die Möglichkeit, mit Zustimmung der Arbeitgeberseite während der Elternzeit bis zu 30 Wochenstunden selbständig tätig zu sein oder bei einem anderen Arbeitgeber beschäftigt zu werden.
Die Zustimmung zur Nebenbeschäftigung kann der Arbeitgeber nicht willkürlich verweigern, sondern nur wenn die nebenberufliche Tätigkeit mit der Hauptbeschäftigung in Konflikt steht. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn das Gewerbe mit der unternehmerischen Tätigkeit des Arbeitgebers im Wettbewerb steht und dementsprechend gegen das Wettbewerbsverbot gem. § 60 HGB verstößt. Auch sollte der Arbeitsvertrag auf entsprechende Klauseln geprüft werden. Im Streitfall über die Zustimmung der Selbständigkeit sollten Sie einen Fachanwalt für Arbeitsrecht konsultieren und gegebenenfalls arbeitsgerichtliche Schritte einleiten.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Oktober 2020
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