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Sohn macht sich selbständig: Verbleib in Familienversicherung?

Frage

Mein Sohn (18) hat eine Selbständigkeit (Internet-Handel) angemeldet und versucht davon nun zu leben. Bis er das kann, wohnt er bei uns. Wie kann er krankenversichert werden? Er kann z.B. nicht weiter familienversichert sein, wenn er angibt mehr als 20 Std./Woche zu arbeiten - also Vollzeit. Andererseits beträgt sein Ertrag/Monat weniger als 455 Euro. Davon kann er sich bei einem Mindestbeitrag von ca. 150 Euro/Monat nur schwer selbst versichern, zumal seine Einnahmen noch wackelig sind. Was tun?

Antwort

Sie sprechen die Voraussetzungen einer beitragsfreien Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) an.

Kinder von Mitgliedern der GKV sind beitragsfrei familienversichert, wenn sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und über ein Gesamteinkommen verfügen, das eine bestimmte Einkommensgrenze (im Jahr 2020: 455 Euro monatlich) nicht regelmäßig überschreitet. Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V).

Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Unterhaltszahlungen werden bei der Ermittlung des Gesamteinkommens nicht berücksichtigt.

Sofern eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit ausgeübt wird, ist die Familienversicherung ausgeschlossen. Eine Gründung im Nebenerwerb ist nicht hinderlich. Der GKV-Spitzenverband hat in einem Rundschreiben nähere Kriterien zur Prüfung einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit festgelegt.

Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden.

Bitte wenden Sie sich zur Prüfung des Sachverhalts an Ihre Krankenkasse. Sie allein ist dazu berechtigt, Ihnen gemäß §§ 13 bis 15 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verbindliche Auskünfte zu erteilen und Entscheidungen zu treffen.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
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Mai 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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