Antwort
Zunächst erst einmal ist es ausschlaggebend, dass sich beide Tätigkeiten nicht nur räumlich, sondern in erster Linie inhaltlich klar voneinander abgrenzen lassen. Des Weiteren wäre zu prüfen, ob es sich bei den Töpferkursen und dem Konzentrationstraining tatsächlich um eine freiberufliche Tätigkeit handelt oder doch eher um eine abhängige Beschäftigung. Hierbei gelten die allgemeinen Abgrenzungskriterien zwischen einer abhängigen Beschäftigung und einer selbständigen Tätigkeit. So wäre z.B. festzustellen, inwieweit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht hinsichtlich Art, Zeit und Ort der Arbeitsausführung besteht. Ferner deutet es auf eine selbständige Tätigkeit hin, wenn Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h., wenn Sie selbst Kapital oder eigene Arbeitsmittel einbringen oder Eigenwerbung betreiben. Sofern zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung. Auf diese Weise können Sie bzw. in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung als Folge von Betriebsprüfungen etc. vermeiden. Hier finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck.
Sofern es sich hiernach bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, wäre in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob Sie zu dem Kreis von Selbständigen gehören, für die kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Hierzu gehören u. a. Selbständige, die eine lehrende Tätigkeit ausüben. Wird diese Tätigkeit mehr als nur geringfügig ausgeübt und hierbei selbst kein Arbeitnehmer mehr als nur geringfügig beschäftigt, tritt für den Selbständigen in dieser Tätigkeit Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung ein. Eine Tätigkeit ist dann als geringfügig anzusehen, wenn der steuerrechtliche Gewinn monatlich den Betrag von 450,00 Euro nicht übersteigt. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst. So zählt hierzu nicht nur das Unterrichten an Schulen und Universitäten, sondern das Vermitteln von Wissen und Fertigkeiten schlechthin.
Handelt es sich im Ergebnis der o.g. Prüfung hingegen ebenfalls um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, besteht hierfür grundsätzlich Versicherungspflicht, wobei diese Tätigkeiten nicht zwingend als ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis anzusehen sind.
Ob im Ergebnis für nur die neue Tätigkeit Versicherungspflicht besteht, für beide Tätigkeiten weiterhin keine Versicherungspflicht besteht oder eben für beide Tätigkeiten Versicherungspflicht eintritt, hängt u. a. nicht zuletzt von der Höhe des erzielten Entgeltes in der neuen Beschäftigung ab.
Aufgrund der Komplexität des Themas sowie der sich ggf. in Bezug auf den bestehen Minijob und die ggf. im Rahmen Selbständigkeit möglichen Beitragszahlungen, empfehlen wir Ihnen einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Die Deutsche Rentenversicherung bietet hierzu allgemeine Informationen.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2018