Antwort
Eine Einzelfallprüfung Ihrer Angelegenheiten sind hier leider nicht möglich. Auf die folgende Rechtslage möchten wir Sie im Allgemeinen hinweisen:
Sollten Sie bei Bezug Ihrer Rente ab dem 1. April 2021 auf Grund Ihrer Vorversicherungszeit in der gesetzlichen Krankenversicherung, in die Krankenversicherung der Rentner (KVdR) aufgenommen werden, gilt das Folgende für die Beitragsgestaltung für Rente und Arbeitseinkommen.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern (KVdR) werden der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Einkommensarten zugrunde gelegt. Welche Einkommensarten das sind, finden Sie im § 237 SGB V, welchen ich Ihnen zur Information nachfolgend eingefügt habe:
„§ 237 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtiger Rentner SGB V
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
- das Arbeitseinkommen.
Bei Versicherungspflichtigen nach § 5 Absatz 1 Nummer 11b sind die dort genannten Leistungen bis zum Erreichen der Altersgrenzen des § 10 Absatz 2 beitragsfrei. Dies gilt entsprechend für die Leistungen der Hinterbliebenenversorgung nach § 229 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und für die Waisenrente nach § 15 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte. § 226 Abs. 2 und die §§ 228, 229 und 231 gelten entsprechend."
Da zusätzlich der § 226 SGB V zu beachten ist, kann bei entsprechender Höhe des Arbeitseinkommens ein Freibetrag wirksam werden. Nachfolgend auch hier die gesetzliche Grundlage:
„§ 226 Beitragspflichtige Einnahmen versicherungspflichtig Beschäftigter SGB V
(1) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
- das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
- der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
- das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
2) Die nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 zu bemessenden Beiträge sind nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigen.“
Nach Absatz 2 § 226 sind die zu bemessenden Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aus selbstständiger Tätigkeit nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches (164,50 € für 2021) übersteigen. Wenn Ihr Arbeitseinkommen ca. 300,00 Euro pro Monat betragen wird, müssen Sie neben der Rente für das Arbeitseinkommen Beiträge zahlen. Liegt das Arbeitseinkommen unter 164,50 Euro/Monat, zahlen Sie keinen Beitrag darauf.
Für weitere Fragen möchte ich Sie bitten, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Sollten Sie allerdings mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist dies das Bundesamt für soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, E-Mail: poststelle@bas.bund.de; ansonsten das jeweilige Sozialministerium des Bundeslandes, das auch die Aufsicht über die Gesundheitsversorgung im jeweiligen Bundesland innehat. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Die Aufsichtsbehörde Ihrer Krankenkasse ist auch für Beschwerden von Versicherten zuständig, wenn die Krankenkasse zum Beispiel Anträge oder Widersprüche unbearbeitet liegen lässt oder die Bearbeitung zu lange dauert.
b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.
Sollten Sie aber bei Rentenbezug die Krankenversicherung der Rentner durch die fehlende Vorversicherung nicht erreichen, bleiben Sie freiwillig versichert. In diesem Fall gilt weiterhin der § 240 SGB V und die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit wird in die Beitragsgestaltung einbezogen. Ein Freibetrag gilt hier nicht.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 UhrTel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Stand:
Februar 2021