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Bezug von Witwenrente und selbständig: Beiträge an Krankenversicherung?

Frage

Ich bin seit 2013 verwitwet, beziehe eine Witwenrente, bin in Teilzeit fest angestellt und auch noch selbständig. Meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit waren 3.000 Euro im Jahr 2018. Meine gesetzliche Krankenversicherung verlangt von mir Versicherungsbeiträge aus der selbständigen Tätigkeit, obwohl diese als geringfügig gelten. Die Krankenkasse begründet, dass ich die Beiträge bezahlen muss, weil ich eine Witwenrente beziehe und weil meine Einnahmen aus selbständiger Tätigkeit über einer Grenze von 159 Euro liegen, bin ich beitragspflichtig. Ist dem so?

Antwort

Eine Einzelfallprüfung Ihrer Angelegenheiten sind hier leider nicht möglich. Auf die folgende Rechtslage möchte Sie im Allgemeinen hinweisen:

Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung verschiedene Einkommensarten zugrunde gelegt.
Laut SGB V § 226 Absatz 1 sind es folgende:

  1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
  2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
  3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
  4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.

Nach Absatz 2 sind die zu bemessenden Beiträge aus dem Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit nur zu entrichten, wenn die monatlichen beitragspflichtigen Einnahmen insgesamt ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches (159,25 Euro für 2020) übersteigen. Da Ihr Arbeitseinkommen 3.000 Euro : 12 Monate = 250 Euro beträgt, müssen Sie darauf Beiträge zahlen.

Für weitere Fragen möchte ich Sie bitten, sich an Ihre Krankenkasse zu wenden. Sollten Sie allerdings mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Bei bundesunmittelbaren Krankenkassen ist dies das Bundesamt für soziale Sicherung, Friedrich-Ebert-Allee 38, 53113 Bonn, E-Mail: poststelle@bas.bund.de; ansonsten das jeweilige Sozialministerium des Bundeslandes, das auch die Aufsicht über die Gesundheitsversorgung im jeweiligen Bundesland innehat. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, können Sie die zuständige Aufsichtsbehörde bei Ihrer Krankenkasse erfragen. Die Aufsichtsbehörde Ihrer Krankenkasse ist auch für Beschwerden von Versicherten zuständig, wenn die Krankenkasse zum Beispiel Anträge oder Widersprüche unbearbeitet liegen lässt oder die Bearbeitung zu lange dauert.

b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.

Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Stand:
Oktober 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
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