Antwort
Die gesetzlichen Regelungen zur Beitragsbemessung bei freiwilliger gesetzlicher Krankenversicherung ergeben sich aus § 240 SGB V. In Absatz 1 Satz1 ist geregelt, dass die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen geregelt wird.
Dazu hat dieser in einem Rundschreiben Näheres geregelt. Die Definition des Begriffs „Arbeitseinkommen" ergibt sich aus Anwendung des § 15 Absatz 1 SGB IV.
Sollten Sie mit einer Entscheidung Ihrer Krankenkasse nicht einverstanden sein, haben Sie zwei Möglichkeiten:
a) Die Entscheidungen der Krankenkassen können von der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüft werden. Falls Sie eine solche aufsichtsrechtliche Überprüfung durchführen lassen möchten, wäre für Ihre KV das Bundesamt für Soziale Sicherung zuständig. Die Aufsichtsbehörde Ihrer Krankenkasse ist auch für Beschwerden von Versicherten zuständig, wenn die Krankenkasse zum Beispiel Anträge oder Widersprüche unbearbeitet liegen lässt oder die Bearbeitung zu lange dauert.
b) Gegen einen Bescheid Ihrer Krankenkasse können Sie den Rechtsweg beschreiten und gegebenenfalls Klage vor dem örtlich zuständigen Sozialgericht, dessen Adresse Sie bei Ihrer Krankenkasse erfahren, erheben.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung),
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Stand:
November 2020