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Krankenversicherung: Beitragshöhe bei schwankenden Einnahmen?

Frage

Da ich zurzeit eine Ausbildung zur Hundetrainerin mache, schwebt natürlich auch der Begriff Existenzgründung in der Luft. Jetzt bin ich auf folgenden Text gestoßen:

(Siehe Link:) www.existenzgruender.de/SharedDocs/BMWi-Expertenforum/Persoenliche-Absicherung/Krankenversicherung

Bedeutet das, auch wenn ich nur 500 € einnehme, muss ich davon über 300 € Krankenversicherung zahlen? Da bleibt ja nur noch ein Taschengeld übrig. Ich denke, es wird ja auch nicht jeder Monat gleich gut laufen, das monatliche Einkommen wird schwanken.

In einem Monat beginnen fünf Personen einen Gruppenunterricht und zahlen direkt den vollen Betrag "X" für acht Wochen, und im nächsten Monat habe ich vielleicht gleich zwei Gruppenkurse, die dann quasi doppeltes Geld bezahlen.

Wird also immer von 2073,75 € ausgegangen?

Antwort

Sehr geehrte Fragestellerin, sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Frage.

Eine Aussage zur konkreten Höhe Ihrer Krankenkassenbeiträge im Rahmen Ihrer selbstständigen Tätigkeit kann von uns leider nicht getroffen werden.

Auf der Grundlage des § 240 Sozialgesetzbuch V, werden die Beiträge nach den beitragspflichtigen Einnahmen des Mitglieds bemessen. Die Beitragsbemessung hat die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds zu berücksichtigen. Dazu gehören außer dem Gewinn aus Ihrer selbstständigen Tätigkeit z. B. auch Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung oder Zinsen aus Kapitaleinkünften usw.

Bei Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit werden die Beiträge bis zur Vorlage des ersten Einkommensteuerbescheides vorläufig nach den voraussichtlichen Einnahmen festgesetzt.

Der Beitrag zur Krankenversicherung setzt sich zusammen aus der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen, multipliziert mit dem individuellen Zusatzbeitragssatz und dem allgemeinen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Als beitragspflichtige Einnahme gilt für den Kalendertag mindestens der neunzigste Teil der monatlichen Bezugsgröße. Für das Jahr 2021 lautet der Betrag 1.096,67 Euro.
Das bedeutet, dieser Betrag wird der Krankenkasse als Mindesteinnahme dienen, auch wenn Ihr Gewinn darunter liegen sollte. Der Höchstbeitrag ist mit der Summe der beitragspflichtigen Einnahmen von 4.837,50 Euro gedeckelt.

Sollten Sie noch Fragen zu diesem Thema haben, können Sie sich auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit 030/ 340 60 66 - 01 wenden.

Mit freundlichen Grüßen

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)

Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr

Juli 2021

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
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