Antwort
Wenn Sie bisher in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert waren, kommt als Selbständige eine freiwillige Versicherung für Sie in Betracht. Die Höhe der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung richtet sich nach Ihrer individuellen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Für die Berechnung herangezogen werden das Arbeitseinkommen sowie alle weiteren Einkünfte, die Ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. Also beispielsweise auch Zinsen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung etc.
Für hauptberuflich Selbstständige sieht das Gesetz „Mindestbemessungsgrundlagen“ für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung vor. Sie betragen derzeit monatlich 2.178,75 Euro bzw. 1.452,50 Euro für Empfänger eines Gründungszuschusses von der Bundesagentur für Arbeit. Das bedeutet, dass diese Beträge zur Beitragsbemessung herangezogen werden, auch wenn Ihre tatsächlichen Einnahmen darunter liegen.
Für Selbständige, die nachweislich deutlich weniger als 2.178,75 Euro verdienen, kann die fiktive Mindesteinnahme auf 1.452,50 Euro gesenkt werden. Die Inanspruchnahme der verminderten Mindestbemessungsgrundlage ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Hierfür ist eine Einkommensprüfung notwendig, bei der das Einkommen und das Vermögen des Mitgliedes, sowie ggf. von den mit dem Selbständigen zusammenlebenden Personen (Bedarfsgemeinschaft) berücksichtigt werden.
Aufgrund Ihrer Angaben gehe ich davon aus, dass Ihre Krankenversicherung von der Grundlage der 2.178,75 Euro ausgeht und so auf einen Beitrag für Kranken- und Pflegeversicherung von ca. 390 Euro kommt.
Grundlage für die Beitragsbemessung ist der Einkommensteuerbescheid. Als Existenzgründer können Sie noch keinen Einkommensteuerbescheid vorlegen. Daher werden die Beiträge auf Grundlage einer Schätzung der voraussichtlichen Einnahmen berechnet. Ihre Beiträge werden zunächst vorläufig – unter Vorbehalt – festgesetzt und bei Vorlage des Einkommensteuerbescheides entsprechend der tatsächlichen Einnahmen korrigiert.
Zu Ihrer Frage des Einschreibens in einen Studiengang:
Die Krankenversicherung der Studenten (KVdS) kann grundsätzlich bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres bzw. bis zum Ende des 14. Fachsemesters greifen. Ein Student bleibt dann in der KVdS versichert, wenn das Studium im Vordergrund steht. Eine während der Vorlesungszeit daneben ausgeübte Beschäftigung/selbstständige Erwerbstätigkeit von bis zu 20 Stunden wöchentlich wird allgemein akzeptiert. Liegt der wöchentliche Zeitaufwand höher als 20 Stunden wöchentlich, steht das Studium nicht mehr im Vordergrund, die Versicherungspflicht als Student entfällt. In der Vorlesungsfreien Zeit, also während der Semesterferien können diese 20 Wochenstunden auch überschritten werden. Die Höhe des erzielten Gewinns spielt bei dieser Bewertung keine Rolle.
Da Ihrer Krankenversicherung die zur Bewertung erforderlichen Daten vorliegen, muss ich Sie bitten, sich für eine tiefergehende Beratung an Ihre Krankenversicherung zu wenden.
Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
März 2016