Antwort
Die Informationen aus dem Link möchten wir bestätigen. Auch im Falle einer Pflichtversicherung in der Krankenversicherung der Rentner, müssen Sie auf das Arbeitseinkommen nach § 226 (1) Pkt. 4 SGB V Beiträge zur Krankenversicherung zahlen. Allerdings sind die Beiträge nur zu entrichten, wenn der erzielte Gewinn aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit nach § 226 (2) SGB V ein Zwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches übersteigt. Daher zahlen Sie nur Beiträge, wenn der Gewinn pro Monat die Summe von 159,25 Euro übersteigt. Auf die Anzahl der Stunden kommt es hier nicht an.
Sind Sie aber freiwillig versichert als Rentnerin, zahlen Sie für die gesamten Einnahmen die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung nach § 240 SGB V.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
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Stand:
August 2020