Antwort
Sind Sie auch zukünftig als Arbeitnehmer mit einem Entgelt von 2.800 Euro monatlich beschäftigt, so unterliegen Sie weiterhin der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Ist Ihre Frau vor der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bereits gesetzlich krankenversichert gewesen, so kann sie diese Versicherung im Rahmen einer freiwilligen Mitgliedschaft fortführen.
Die Beiträge zur freiwilligen Versicherung richten sich nach der gesamten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Begrenzt ist die Bemessung der Beiträge auf die Beitragsbemessungsgrenze (4.537,50 Euro monatlich für 2019). Alternativ könnte sich Ihre Frau über ein privates Versicherungsunternehmen absichern.
Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Februar 2019
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