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Freiwillig in GKV: Beitragsberechnung?

Frage

Ich habe mich am 1. April 2017 selbständig gemacht und bin seitdem freiwillig in einer gesetzlichen Krankenkasse versichert. Zudem habe ich einen Gründungszuschuss für sechs Monate erhalten. Bei der Beitragsberechnung nach Vorlage des Einkommensteuerbescheides ist die Frage, wie diese Berechnung erstellt werden muss. Ist der Gründungszuschuss auf das Jahreseinkommen mit anzurechnen oder wird die Berechnung einmal auf den Gründungszuschuss und einmal auf die Einnahmen berechnet?

Antwort

Die Beiträge von Existenzgründern gem. § 240 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4 Satz 3 SGB V in Verbindung mit § 7 Abs. 7 Satz 5 der „Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler“ werden vorläufig festgesetzt. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das jeweilige Kalenderjahr werden die Beitragsbescheide korrigiert.

Berechnungsgrundlage ist das Arbeitseinkommen zuzüglich des Gründungszuschusses. Der Gründungszuschuss wird aber nicht in voller Höhe herangezogen, sondern nur in Höhe des Arbeitslosengeld I-Anspruchs. Auf die zusätzliche Pauschale von 300 Euro sind keine Beiträge zu zahlen. Beiträge in der GKV berücksichtigen somit die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Versicherten.

Im Jahr 2017 lag die Mindestbemessungsgrundlage für Existenzgründer, die einen Gründungszuschuss erhalten haben, bei monatlich 1.487,50 Euro. Das Einkommen ist maximal bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2017: 52.200,00 Euro Jahreseinkommen) beitragspflichtig.

Zur konkreten Auslegung der beitragsrechtlichen Regelungen sowie deren Auswirkungen auf Ihren Einzelfall wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse.

Quelle: Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Mai 2019

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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