Antwort
Mit dem Start in eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit endet der Bezug von Arbeitslosengeld. Somit meldet Sie die Agentur für Arbeit bei der gesetzlichen Krankenversicherung ab. Ein möglicher Anspruch auf den Gründungszuschuss steht damit nicht im Zusammenhang.
Bitte wenden Sie sich an Ihre gesetzliche Krankenversicherung und informieren Sie sie über die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit. Waren Sie bereits gesetzlich versichert, so kann die Mitgliedschaft als freiwilliges Mitglied fortgeführt werden. Die Krankenkasse wird Ihnen einen Fragebogen zuschicken, um die Beiträge zu ermitteln.
Als Alternative steht es Ihnen im Rahmen einer hauptberuflichen selbständigen Tätigkeit frei eine private Kranken- und Pflegeversicherung abzuschließen. Sollten sich hierzu Fragen ergeben, können Sie sich an eine Verbraucherzentrale wenden. Einen Kontakt finden Sie über die bundesweite Plattform der Verbraucherzentralen.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung), Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr, am Freitag von 8 bis 12 Uhr
Oktober 2018
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