Antwort
Sollten Sie gesetzlich krankenversichert sein, so ist die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit der gesetzlichen Krankenversicherung mitzuteilen. Die gesetzliche Krankenkasse wird anhand der vorliegenden Fakten prüfen, ob es sich um eine Tätigkeit im Haupt- oder Nebenerwerb handelt. Relevant sind dabei unter anderem der zeitliche Aufwand und die monatlichen Einnahmen. Die Beurteilung erfolgt im Einzelfall durch Ihre gesetzliche Krankenversicherung. Sie können sich zu Fragen rund um das Thema Krankenversicherung gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung des Bundesministeriums für Gesundheit unter der Telefonnummer 030 340 60 66 01 wenden.
Einige Selbständige gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählt z. B. auch der Bereich der Lehrer und Erzieher. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt und setzt keine bestimmte pädagogische Qualifikation voraus. Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringfügigen Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei. Zur Klärung der Rentenversicherungspflicht wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Die Aufnahme einer weiteren selbständigen Tätigkeit hat keine Auswirkung auf die Arbeitslosenversicherung aus Ihrer Tätigkeit als Angestellte.
Hinsichtlich Ihrer steuerrechtlichen Frage können wir Sie nur an Ihr zuständigen Finanzamt oder einen Steuerberater verweisen.
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 004
Stand:
Dezember 2020
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