Antwort
Bei Eintreten einer Versicherungspflicht (z.B. Aufnahme einer Beschäftigung) können über 55-Jährige nicht in die GKV zurückkehren, wenn sie in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Versicherungspflicht zu keinem Zeitpunkt gesetzlich krankenversichert (Rahmenfrist) waren und zusätzlich in diesen fünf Jahren mindestens entweder
- zweieinhalb Jahre lang versicherungsfrei waren (z.B. Arbeitnehmer, welche mit ihrem Einkommen über der Jahresarbeitsentgeltgrenze verdienen oder Beamte, die versicherungsfrei sind, weil sie einen Anspruch auf Beihilfe haben),
- auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit waren oder
- hauptberuflich selbstständig tätig waren.
Personen, welche also in der Rahmenfrist nicht gesetzlich krankenversichert waren und zusätzlich mindestens eine der drei genannten Voraussetzungen erfüllen, bleiben versicherungsfrei, d.h. sie können nicht in die GKV eintreten. Die gesetzlichen Grundlagen finde Sie im Sozialgesetzbuch V (SGB V) § 6 Abs. 3a.
Bezogen auf Ihr Beispiel würden Sie in der privaten Versicherung verbleiben. Bitte sprechen Sie in Zweifelsfällen mit Ihrer Krankenkasse, ob diese Voraussetzungen des § 6 Absatz 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) vorliegen und eine Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung deswegen ausscheidet.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
April 2018