Antwort
Mit Beginn des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Hochschule werden Studenten gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) versicherungspflichtig in der Gesetzlichen Krankenversicherung. Auf Antrag können sie sich aber von dieser Versicherungspflicht nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 SGB V befreien lassen und für die Dauer ihres Studiums privat versichern. Die Befreiung gilt für die gesamte Dauer des Versicherungspflicht-Tatbestandes fort. Die Dauer der gesetzlichen Versicherungspflicht als Student endet in der Regel nach dem 14. Fachsemester, spätestens jedoch mit Vollendung des 30. Lebensjahres. Die befreite Person kann die Versicherungsfreiheit somit nicht rückgängig machen, solange sie als Student an einer Hochschule eingeschrieben ist, das 14. Fachsemester nicht überschritten ist und das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Erst nach Ende der Versicherungspflicht ist die Wahl zwischen einer freiwilligen Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung und dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung möglich.
Für die Frage der Versicherungspflicht kommt es demnach maßgeblich darauf an, ob Ihr Sohn während der Dauer des Existenzgründerstipendiums an einer Hochschule immatrikuliert ist. In Ihrer Anfrage teilen Sie mit, dass Ihr Sohn ein Urlaubssemester nehmen wird. Während der Dauer eines Urlaubssemesters ist ein Studierender weiterhin immatrikuliert, sodass die Befreiung von der Versicherungspflicht fort gilt und Ihr Sohn sich auch weiterhin privat krankenversichern muss.
Bei Aufnahme des Masterstudiums und fortbestehender Immatrikulation würde Ihr Sohn ebenfalls in der Privaten Krankenversicherung verbleiben. Für den Fall, dass bei Aufnahme des Masterstudiums die Beihilfeberechtigung für Ihren Sohn entfallen sollte, stehen verschiedene Studententarife in der Privaten Krankenversicherung zur Wahl. Nähere Informationen hierzu können Sie unserer Broschüre "Private Kranken- und Pflegeversicherung im Studium" entnehmen, die auf der Homepage des PKV-Verbands abrufbar ist unter
http://www.pkv.de/service/broschueren/verbraucher/pkv-im-studium.pdb.pdf?dl=1
Bei Aufnahme eines sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmerverhältnisses gilt im Hinblick auf die Versicherungspflicht Folgendes: Grundsätzlich sind die in § 5 Abs. 1 SGB V genannten Personen dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Insbesondere Arbeitnehmer müssen sich danach gesetzlich versichern. Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2015: 54.900 Euro) überschreitet, sind nach § 6 Absatz 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit und können sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Ein Wahlrecht würde für Ihren Sohn daher bei Überschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestehen. Bei Unterschreitung der Jahresarbeitsentgeltgrenze bestünde Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung.
Quelle: Angela Cumbo
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Mai 2015