Antwort
Grundsätzlich haben die Ehepartner von beihilfeberechtigten Personen nach § 3 Absatz 1 Nr. 1 der Landesverordnung über die Gewährung von Beihilfen an Beamtinnen und Beamten in Schleswig-Holstein (Beihilfeverordnung) als berücksichtigungsfähige Angehörige einen Beihilfeanspruch gegenüber dem Dienstherrn der Beihilfeberechtigten, wenn sie nicht selbst gesetzlich krankenversicherungspflichtig sind. Die Angehörigen haben für ihre Berücksichtigung in der Beihilfe allerdings eine Einkommensgrenze zu beachten. Die Beihilferegelungen in Schleswig Holstein sehen vor, dass das Einkommen der berücksichtigungsfähigen Angehörigen nach § 2 Abs. 3 Einkommenssteuergesetz im zweiten Kalenderjahr vor Beantragung der Beihilfe 18.000 Euro nicht übersteigt. Es kommt daher im Hinblick auf den Beihilfeanspruch maßgeblich darauf an, dass Ihr Einkommen bei der geplanten Tätigkeit die genannte Einkommensgrenze nicht überschreitet. Bei Überschreitung der Erwerbsgrenze entfiele Ihr Beihilfeanspruch.
Da seit dem 1. Januar 2009 in Deutschland eine allgemeine Pflicht zur Versicherung für Personen mit Wohnsitz im Inland besteht, müssten Sie sich für den Fall, dass Ihr Beihilfeanspruch entfiele, entweder gesetzlich oder privat krankenversichern. Grundsätzlich sind die in § 5 Abs. 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) genannten Personen dem System der Gesetzlichen Krankenversicherung zuzuordnen. Insbesondere Arbeitnehmer müssen sich danach gesetzlich versichern. Der in § 5 Absatz 5 SGB V genannte Personenkreis wird hingegen dem System der Privaten Krankenversicherung zugeordnet. Danach müssen sich selbständig Tätige privat versichern. Weiterhin sind Arbeitnehmer, deren Einkommen die Jahresarbeitsentgeltgrenze (2015: 54.900 Euro) überschreitet, nach § 6 Absatz 1 SGB V von der Versicherungspflicht in der Gesetzlichen Krankenversicherung befreit und können sich entweder freiwillig gesetzlich oder privat versichern. Für die Systemzuordnung käme es insbesondere darauf an, ob die geplante Tätigkeit selbstständig oder im Angestelltenverhältnis ausgeübt wird.
Quelle: Angela Cumbo
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
März 2015