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Krankenversicherung wurde nicht über selbständige Tätigkeit informiert: keine Kostenübernahme?

Frage

Wenn die Selbständigkeit der Krankenversicherung nicht mitgeteilt wurde und sich dann ein Arbeitsunfall ereignet, ist dann die Krankenversicherung berechtigt die Leistung für Behandlungskosten zu verweigern?

Antwort

Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich in der Privaten Krankenversicherung aus dem abgeschlossenen Versicherungsvertrag mit den zugrundeliegenden Versicherungs- und Tarifbedingungen. Eine Bewertung "aus der Ferne" ist daher immer mit gewissen Schwierigkeiten verbunden. Generell gilt aber Folgendes:

Der Versicherer bietet in der Privaten Krankenversicherung Versicherungsschutz für Krankheiten, Unfälle und andere im Vertrag genannte Ereignisse (z. B. für Schwangerschaft und Mutterschaft). Der Versicherungsfall ist daher auch als die medizinisch notwendige Heilbehandlung einer versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen definiert.

Dementsprechend sind Heilbehandlungskosten für Unfallfolgen grundsätzlich vom Versicherungsschutz erfasst. Handelt es sich um einen Arbeitsunfall und leistet der private Krankenversicherer für die Heilbehandlungskosten, kann er die gesetzliche Unfallversicherung anschließend in Regress nehmen. Voraussetzung dafür ist selbstverständlich, dass die versicherte Person gesetzlich unfallversichert ist. Gesetzlich unfallversichert sind Arbeitnehmer. Wer selbständig tätig ist, kann sich grundsätzlich auf Antrag (und gegen Beitrag) gesetzlich unfallversichern. Wird dieser Antrag nicht gestellt, besteht kein Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung und der private Krankenversicherer kann die gesetzliche Unfallversicherung nicht in Regress nehmen. Daher ist es für den Krankenversicherer hinsichtlich des übernommenen versicherten Risikos von großer Bedeutung, ob eine versicherte Person gesetzlich unfallversicherter Arbeitnehmer oder nicht gesetzlich unfallversicherter Selbständiger ist. Die Unternehmen der Privaten Krankenversicherung fragen daher im Versicherungsantrag nach dem ausgeübten Beruf und ob dieser Beruf im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses oder selbständig ausgeübt wird. Macht der Versicherte diesbezüglich falsche Angaben, darf der Versicherer die Leistungen für den Arbeitsunfall verweigern.

Quelle:
René Neumann
Verband der Privaten Krankenversicherung e.V.
Juni 2014

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