Antwort
In der gesetzlichen Krankenversicherung können Sie über Ihren Ehemann familienversichert sein, wenn Sie nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet.
Für das Jahr 2021 liegt dieser Wert bei 450,00 Euro pro Monat (ab Januar 2024 liegt dieser Wert bei 538 Euro monatlich) und wird jährlich angepasst. Liegt also Ihr monatliches Arbeitseinkommen aus der selbstständigen Erwerbstätigkeit in der Summe mit dem Arbeitsentgelt aus dem Minijob innerhalb dieser Grenze, können Sie bei Ihrem Ehemann familienversichert sein bis Ihr monatliches Gesamteinkommen diese Summe übersteigt.
Für eine abhängige Beschäftigung liegt der Wert bei 450,00 Euro, ab Januar 2024 bei 538 Euro pro Monat.
Diesen Wert überschreiten Sie aber bereits mit Ihren zwei parallellaufenden Minijobs. In diesem Fall werden die zwei Minijobs zusammengerechnet und wenn das Arbeitsentgelt die Grenze von 450,00 Euro (ab Januar 2024: 538 Euro) in der Summe übersteigt, werden Sie versicherungspflichtig als Arbeitnehmerin. Ihre beiden Arbeitgeber zahlen dann anteilig für den jeweiligen Verdienst den Sozialversicherungsbeitrag für alle Sparten der Sozialversicherung bei Ihrer Krankenkasse ein. Eine Familienversicherung ist also nicht möglich. Sie können eventuell pflichtversichert als Arbeitnehmerin bleiben, wenn Ihre Krankenkasse die abhängigen Beschäftigungen als vorrangig ansieht. Endet aber die Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin, weil Sie die selbständige Tätigkeit als Haupterwerb ausgebaut haben, können Sie sich als freiwilliges Mitglied weiter versichern. Detaillierte Auskünfte erteilt Ihnen Ihre Krankenkasse.
Zu diesem Thema können Sie sich auch gern an das Bürgertelefon zur gesetzlichen Krankenversicherung vom Bundesministerium für Gesundheit wenden: 030 340 606 601
Quelle:
Team des Bürgertelefons des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG)
Montag bis Donnerstag von 8 bis 18 Uhr
Freitag von 8 bis 12 Uhr
Tel. 030 / 340 60 66 - 01 (Krankenversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 02 (Pflegeversicherung)
Tel. 030 / 340 60 66 - 03 (gesundheitliche Prävention)
Stand:
Februar 2021
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