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Anspruch auf Erwerbsminderungsrente sichern?

Frage

Ich bin 2011 mit dem Existenzgründerzuschuss in die Selbständigkeit als Coach und Seminaranbieter gestartet (Rechtsform GbR mit Ehepartner). Zehn Monate später haben wir uns wieder eine Anstellung gesucht (jeweils 50%) und die Selbständigkeit im Nebenberuf fortgesetzt. Der Gewinn lag monatlich deutlich unter 300 Euro pro Person. Daher dachten wir nicht, dass wir uns wegen der RV melden müssten. Dies ist mir erst jetzt, als ich meine Angestelltentätigkeit beendet habe, um nur noch selbständig tätig zu sein, bewusst geworden. Ich bin als Coach und Trainerin vermutlich versicherungspflichtig in der RV, liege aber unter der Beitragspflicht. Wenn ich freiwillig in die RV einzahle, verliere ich dann meine angesammelten Ansprüche aus der Erwerbsminderungsrente und wie kann ich dies so gestalten, dass ich meine Ansprüche behalte? Ziel ist es, ab 2021 in den Bereich der Beitragspflicht - also Gewinn über 5.400 Euro im Jahr - zu kommen. Was können Sie mir empfehlen?

Antwort

Neben den medizinischen Voraussetzungen und der Erfüllung einer Mindestversicherungszeit von fünf Jahren, der so genannten Wartezeit, besteht nur dann ein Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung, 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten vorliegen. Das bedeutet, wenn Sie in den letzten drei Jahren durchgängig Pflichtbeiträge aufgrund Ihrer abhängigen Beschäftigung entrichtet haben, die sich anschließende Lücke nicht größer als 24 Kalendermonate werden darf. Danach sollten zwingend weitere Pflichtbeiträge folgen, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. So wäre eine Lücke von zwei Jahren zwar unschädlich für den Anspruch, eine ausbleibende Beitragszahlung wirkt sich jedoch negativ auf die Höhe der Erwerbsminderungsrente aus. Wollten Sie die aktuelle Höhe der Erwerbsminderungsrente in etwa erhalten, müssten Sie freiwillige Beiträge in der Höhe entrichten, die dem Durchschnitt Ihrer bisherigen Beitragszahlungen entspricht.

Freiwillige Beiträge helfen aber grundsätzlich nicht, um den Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente aufrecht zu erhalten, wobei es auch hier eine (mittlerweile seltene) Ausnahme gibt.

Tatsächlich besteht für selbständig Lehrende (der Begriff ist hierbei sehr weit gefasst) Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Diese tritt nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.

Weitere Informationen über die Versicherungspflicht von Selbständigen finden Sie in dieser Broschüre.

Aufgrund der Komplexität empfehle ich Ihnen eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen, da der Sachverhalt nur unter Berücksichtigung Ihres Versicherungsverlaufes und der bereits erworbenen Ansprüche beurteilt werden kann. Wenden Sie sich hierfür bitte an das kostenfreie Servicetelefon unter 0800 1000 480 24.

Ggf. kommt für Sie auch eine Beratung per Video in Betracht, bequem von zuhause. Informationen darüber und einen Termin erhalten Sie von Ihrem regionalen Rentenversicherungsträger.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Dezember 2020

Tipps der Redaktion:

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