Antwort
Bei Rentnern, die in der KVdR pflichtversichert sind, bestehen die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 SGB V), Versorgungsbezügen (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie dem Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Sind Sie pflichtversichert, werden beide Einkünfte betrachtet, Ihre Hinterbliebenenrente und das Arbeitseinkommen aus freiberuflicher Tätigkeit als Stadtführerin. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages würde dann folgendermaßen aussehen: für die Hinterbliebenenrente zahlen Sie 7,3% zuzüglich Zusatzbeitrag auf die Bruttorente, der Rententräger zahlt 7,3 % zum Krankenversicherungsbeitrag dazu und für das Arbeitseinkommen zahlen Sie den vollen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Allerdings gibt es laut § 226 SGB V einen Freibetrag für die Beitragszahlung auf das Arbeitseinkommen, wenn der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit den 20sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (152,25 Euro) nicht überschreitet.
Die Krankenversicherungspflicht als Rentner ruht, wenn eine hauptberufliche selbständige oder freiberufliche Tätigkeit ausgeübt wird. Dann besteht die Möglichkeit der freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung.
Für die Feststellung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbständigen bzw. freiberuflichen Tätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt, sind alle weiteren Einnahmen, die zum Lebensunterhalt verbraucht werden können, heranzuziehen.
Wären Sie freiwillig versichert, wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung berücksichtigt (vgl. § 240 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V in Verbindung mit § 3 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands). Freiwillige Mitglieder zahlen daher auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro im Monat beziehungsweise 53.100 Euro im Jahr (Stand 2018) berücksichtigt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, die zur Auskunft und zur Beratung Ihrer Mitglieder verpflichtet ist.
Sie können auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums zur Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 606 601 nutzen.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Mai 2018