Antwort
Ob für die von Ihnen geplante Produktion und Vermarktung von Videos und Skripten von Yoga-Kursen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) gegeben sind, prüft und entscheidet die Künstlersozialkasse (KSK). Hierbei ist es neben der inhaltlichen Beurteilung dieser Tätigkeit auch entscheidend, dass Sie diese Tätigkeit erwerbsmäßig und nicht nur vorübergehend ausüben. Insofern sollten Sie - wie geplant - die Aufnahme dieser Tätigkeit unmittelbar KSK melden.
Sofern die KSK die Versicherungspflicht für diese Tätigkeiten feststellt, ist sie für die Durchführung der Versicherung, einschließlich der Beratung über Ihre Rechte und Pflichten zuständig. Eine möglicherweise ebenfalls bestehende Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung als „selbständig Lehrende" wäre in diesem Fall ohnehin nachrangig.
Kann die KSK hingegen eine künstlerische oder publizistische Tätigkeit - ggf. auch nur für Teile dieser Tätigkeit - nicht feststellen, prüft der zuständige Rentenversicherungsträger, ob aufgrund dessen Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Nach Ihrer Schilderung des Sachverhaltes gehe ich davon aus, dass Sie ein Yoga-Video erstellen, das Sie im Anschluss verkaufen. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine regelmäßige Lehrtätigkeit, so dass die Versicherungspflicht als selbständig Lehrende nicht eintreten kann.
Auch für die beabsichtigten Yoga-Events sollte hiernach keine Versicherungspflicht entstehen, sofern Sie diese dem Wortlaut Ihrer Schilderung nach lediglich organisieren. Anders kann es sich hingegen darstellen, wenn Sie diese Kurse selbst durchführen.
So ist bei der Prüfung, ob eine selbständig Lehrtätigkeit vorliegt, der Begriff der Lehrtätigkeit ist sehr weit gefasst und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Dabei kann bereits jede Anleitung zu einem gemeinsamen Tun genügen.
Sofern der Rentenversicherungsträger eine lehrende Tätigkeit feststellt, besteht grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Versicherungspflicht würde nur dann nicht eintreten, wenn Sie diese Tätigkeit nur geringfügig ausüben, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Zusammenhang mit der selbständigen Tätigkeit mindestens ein Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre sowie auf der Internetseite der Künstlersozialkasse.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Februar 2021
Tipps der Redaktion: