Antwort
Ausschlaggebend ist, dass Sie diese Tätigkeit hier in Deutschland ausüben. Aus diesem Grund finden auch die deutschen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht Anwendung. Ob Sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, richtet sich danach, in welchem Maße Sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden sind und einem direkten Weisungsrecht unterliegen. Ist die Ausgestaltung Ihrer Arbeitsleistung nach Art, Umfang und Möglichkeiten, am Markt unternehmerische Chancen wahrzunehmen, begrenzt, so liegt in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.
Soweit zu der beschriebenen Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung vermeiden. Im Internet finden Sie nähere Informationen und den Antragvordruck.
Unterliegen Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber abhängig beschäftigt sind, der Versicherungspflicht, müssen auch die entsprechenden Meldungen gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) erstattet und der Sozialversicherungsbeitrag entrichtet werden. Kommt der ausländische Arbeitgeber diesen Verpflichtungen nicht nach, müssen diese Verpflichtungen vom Arbeitnehmer selbst übernommen werden. In den Fällen, in denen der Arbeitnehmer die Arbeitgeberfunktionen übernimmt, beantragt die deutsche Krankenkasse eine Betriebsnummer bei der Agentur für Arbeit. In diesen Fällen reicht zunächst eine formlose Meldung an die Krankenkasse aus. Hinsichtlich der Beiträge ist zu beachten, dass der Beschäftigte eines ausländischen Arbeitgebers den Gesamtsozialversicherungsbeitrag zu zahlen hat. In diesen Fällen besteht grundsätzlich ein Erstattungsanspruch in Höhe des Arbeitgeberanteils gegenüber dem Arbeitgeber.
Liegt im Ergebnis tatsächlich eine Selbständigkeit vor, wäre zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies wäre der Fall, wenn Sie diese Tätigkeit künftig auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben.
Sie wären dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Einnahmen aus den selbständigen Tätigkeiten so auf verschiedene Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht. Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.
Besteht hiernach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung - auch bei der Beantragung der Statusfeststellung - benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie dazu einen Termin.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Juli 2018
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