Antwort
Grundsätzlich ist es natürlich möglich und auch gewollt, dass Sie im Rahmen Ihres Leistungsvermögens arbeiten und selbst Einkünfte erzielen. Ob sich dies auf Ihren Rentenanspruch auswirkt, hängt davon ab, ob die Rente aufgrund des verschlossenen Arbeitsmarktes oder ausschließlich aufgrund des eingeschränkten Leistungsvermögens von weniger als drei Stunden täglich bewilligt wurde. Insofern kann diese Frage nicht allgemein beantwortet werden.
Sie sollten die beabsichtigte Aufnahme dieser Tätigkeit in jedem Fall dem Rentenversicherungsträger melden. Dieser prüft, ob die Anspruchsvoraussetzungen unter diesen Gegebenheiten noch erfüllt sind.
Sofern diese Tätigkeit dem Anspruch nicht entgegensteht, können Sie bis zu 6.300 Euro im Kalenderjahr unschädlich dazu verdienen. Übersteigt das erzielte Einkommen diesen Betrag, wird die Rente anteilig gekürzt und kann im Extremfall auch zum Ruhen der Rente führen.
Ausführliche Informationen zum Hinzuverdienst bei Erwerbsminderungsrenten finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Juni 2020