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Geschäft eröffnen: Witwenrente gefährdet?

Frage

Ich beziehe momentan Witwenrente und möchte mich demnächst selbständig machen (Eröffnung eines Schmuckgeschäftes). Wird die Witwenrente dann nicht mehr an mich gezahlt? Wie sieht es mit der Krankenversicherung aus (momentan zahlt das Arbeitsamt für mich)? Könnte ich auch über den Namen meiner Tochter das Geschäft eröffnen? Sie erhält auch Waisenrente und ist über mich krankenversichert. Ich würde dann als Angestellte (auf Minijob-Basis) bei ihr „arbeiten". Wie wirkt sich das auf ihre Waisenrente aus?

Antwort

Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben, gilt bezüglich des Anspruches auf Hinterbliebenenrenten Folgendes:

Ihr Einkommen wirkt sich nur auf Ihre Rente aus, wenn es den festgelegten Freibetrag übersteigt. Er steigt zusammen mit den Renten gleichmäßig an. Zurzeit beträgt der Freibetrag in den alten Bundesländern 902,62 Euro monatlich. Wenn Sie ein Kind haben, das Anspruch auf Waisenrente hat, steigt der Freibeitrag pro Kind um das 5,6-fache des jeweiligen aktuellen Rentenwertes. Dieser beträgt derzeit für die alten Bundesländer 34,19 Euro.

Wenn Ihr Einkommen den Freibetrag übersteigt, wird der den Freibetrag übersteigende Betrag zu 40 Prozent auf Ihre Rente angerechnet.

Die Vorschriften zur Einkommensanrechnung bei Hinterbliebenenrenten finden bei Waisenrenten keine Anwendungen. Das heißt, dass Ihre Tochter unbegrenzt zu ihrer Rente hinzuverdienen darf.

Ausführliche Informationen finden Sie auf der Internetseite der Deutschen Rentenversicherung Bund unter

Sie können auch die kostenlose telefonische Beratungsmöglichkeit der Deutschen Rentenversicherung Bund unter der Servicenummer 0800 1000 48 00 nutzen.

Bezüglich der Krankenversicherung ist Folgendes zu beachten:
Wenn Sie eine selbständige Tätigkeit aufnehmen, müssten Sie eine Schätzung über die Höhe Ihrer Einnahmen und die vorgesehene Stundenzahl abgeben. Die Krankenkasse prüft dann, ob es sich um eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit handelt und Sie ggf. freiwillig gesetzlich krankenversichert werden. Alternativ zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung ist die Absicherung in einer privaten Krankenversicherung möglich.

Für alle freiwillig Versicherten, die über kein oder nur ein geringes Einkommen verfügen, hat der Gesetzgeber die Erhebung von Mindestbeiträgen auf der Grundlage von 1.061,67 Euro (2020) vorgeschrieben. So ergibt sich ab 2020 ein durchschnittlicher Mindestbeitrag zur freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV in Höhe von zirka 166 Euro im Monat. Überschreiten die Einkünfte der Versicherten diesen Wert, sind die tatsächlichen Einnahmen bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (2020: 4.687,50 Euro) beitragspflichtig.

Die Beitragsbemessung erfolgt in Bezug auf das Arbeitseinkommen und bestimmte andere beitragspflichtige Einnahmen, wie Vermietung und Verpachtung, zunächst vorläufig aufgrund des zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Nach Vorlage des Einkommensteuerbescheids für das Kalenderjahr, für das die Beiträge zu zahlen sind, erfolgt die endgültige Beitragsfestsetzung für dieses Kalenderjahr rückwirkend, entsprechend der tatsächlich erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Rahmen der bestehenden Beitragsbemessungsgrenze und den Mindestbemessungsgrundlagen. Die erneute vorläufige Festsetzung der Beiträge für die Zukunft erfolgt aufgrund des nunmehr vorliegenden, zuletzt erlassenen Einkommensteuerbescheids. Das bedeutet, dass die bestehenden Mindestbemessungsgrundlagen und Beitragsbemessungsgrenzen unverändert bestehen bleiben. Erstattungen von Beiträgen oder Nachzahlungen sind möglich.

Hinsichtlich einer möglichen selbständigen Tätigkeit Ihrer Tochter ist zu beachten, dass die Familienversicherung nicht möglich ist, wenn bestimmte Einkommensgrenzen beim Gesamteinkommen überschritten werden (im Jahr 2020: 455 Euro monatlich). Für geringfügig Beschäftigte beträgt das zulässige Gesamteinkommen 450 Euro monatlich. Voraussetzung für die Familienversicherung ist auch, dass die Angehörigen nicht anderweitig versicherungspflichtig, versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind (§ 10 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Bei hauptberuflicher selbständiger Tätigkeit ist die Familienversicherung ausgeschlossen.

Das Gesamteinkommen ist nach der gesetzlichen Definition die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Nach Beendigung der Familienversicherung kann der Versicherungsschutz in der Regel durch eine eigene freiwillige Mitgliedschaft in der GKV fortgesetzt werden und es gelten die o.g. Regelungen bezüglich der Beitragsfestlegung.

Bitte nutzen Sie bei diesem komplexen Thema auch die Beratungsmöglichkeit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse.

Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003

Stand:
Juni 2020

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