Antwort
Sofern Sie als Physiotherapeut überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sein werden, gehören Sie zu den Selbständigen, die grundsätzlich der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Die selbständige Tätigkeit als Heilpraktiker allein führt hingegen nicht zur Versicherungspflicht.
Ggf. kann also unter den o.g. Bedingungen als selbständiger Physiotherapeut Versicherungspflicht bestehen und als Heilpraktiker hingegen nicht. Voraussetzung für diese getrennte Beurteilung ist jedoch, dass diese beiden Tätigkeiten nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind.
Ist dies nicht der Fall, muss die Tätigkeit insgesamt betrachtet werden. Hierbei können sowohl die Anzahl der Patienten als auch der zeitliche Aufwand für die Pflege/Behandlung eine Rolle spielen.
Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden. Zur Erläuterung hierzu ein Link zu einer weiterführenden Broschüre.
Die Frage, ob es sich um eine Praxisgemeinschaft oder um eine eigene „Praxis in der Praxis“ handelt, ist aus rentenversicherungsrechtlicher Sicht nur mittelbar unter dem Aspekt der auch von Ihnen schon genannten „Scheinselbständigkeit“ von Bedeutung. Entscheidend ist hier, ob es sich trotz der räumlichen und ggf. auch organisatorischen Einbindung in die „Gesamtpraxis“ tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, oder ob real doch eine abhängige Beschäftigung und somit Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vorliegt.
So wäre zum Beispiel zu prüfen, ob und in wie weit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht bezüglich der Art und Zeit der Arbeitsverrichtung besteht, in wie weit Sie in den Arbeitsablauf und die Organisation des „Gesamtpraxis“ eingebunden sind. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob Sie Eigenwerbung betreiben dürfen.
Soweit zu dieser Abgrenzung Zweifel bestehen, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung vermeiden. Sie finden hier nähere Informationen und den Antragvordruck zum Statusfeststellungsverfahren.
Sofern Sie weitere Fragen haben, empfehlen wir Ihnen einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren. Hier können Ihnen auch die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung in der gesetzlichen Rentenversicherung hinsichtlich ihrer Höhe sowie deren Auswirkungen erläutert werden.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins Ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2018
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