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Hinzuverdienst vor Regelaltersgrenze?

Frage

Ich habe zum 1.1.2016 in der gesetzlichen Rentenversicherung 45 Beitragsjahre mit einem Arbeitsvertrag über 40 Wochenstunden nachgewiesen. Habe jedoch aus Weiterbildungsgründen zwischenzeitlich meine Arbeitszeit reduziert. Im Oktober 2012 musste ich meine Arbeitszeit auf halbtags reduzieren, um eine hälftige Zulassung als selbständige Psychotherapeutin zu bekommen (gesetzliche Regelung).

Laut Auskunft der Rentenversicherung darf ich, wenn ich vor dem 65,5 Lebensjahr in Rente gehe, nur 450 Euro dazuverdienen. Dies würde für mich bedeuten, meine selbständige Tätigkeit aufzugeben, was bei laufenden psychotherapeutischen Behandlungen schwierig ist. Außerdem habe ich, da ich in Teilzeit gearbeitet habe, geringere Beiträge in die Rentenversicherung eingezahlt und bin deshalb auf den Dazuverdienst aus der selbständigen Tätigkeit angewiesen. Ich bitte Sie um Überprüfung, ob in einem solchen Fall eine andere gesetzliche Regelung greift.

Antwort

Wer vor dem Erreichen der so genannten Regelaltersgrenze eine Altersrente bezieht, kann diese tatsächlich nur dann in voller Höhe erhalten, wenn die Hinzuverdienstgrenze von 450 Euro monatlich eingehalten wird. Erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze ist ein unbegrenzter Hinzuverdienst möglich.

Eine Alternative wäre der Bezug einer Teilrente, bei der Sie Ihre Einkünfte aus der selbständigen Tätigkeit mit einer Rente in Höhe von 2/3, 1/2 oder 1/3 der Vollrente kombinieren können. Hierfür gelten höhere Hinzuverdienstgrenzen, die individuell berechnet werden.

Einzelheiten hierzu finden Sie in dieser Broschüre:
www.deutsche-rentenversicherung.de

Bzgl. der darin enthaltenen Ausführungen auf Seite 11 zum zweimaligen Überschreiten der Hinzuverdienstgrenze sei noch darauf hingewiesen, dass dies bei Selbständigen nur dann möglich ist, wenn der Gewinn im Wege der Einkommen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG ermittelt wird und das Überschreiten durch einen Nachweis des monatlichen Einkommens geführt werden kann. Wird das Einkommen pauschalierend aus dem Jahreseinkommen ermittelt, besteht eine Überschreitungsmöglichkeit grundsätzlich nicht.

Sofern der Teilrentenbezug für Sie eine Alternative darstellen könnte, empfehlen wir eine Beratung in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen in Anspruch zu nehmen.

Ggf. vereinbaren Sie bitte einen Termin (Suche unter: www.deutsche-rentenversicherung.de).

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
September 2015

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