Antwort
Einige Selbständige gehören zum Kreis der Pflichtversicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung. Dazu zählt z. B. auch der Bereich der Lehrerinnen und Lehrer und der Erzieherinnen und Erzieher. Der Lehrbegriff wird weit ausgelegt und setzt keine bestimmte pädagogische Qualifikation voraus. Somit können auch selbständige Coaches, Beraterinnen und Berater, Trainerinnen und Trainer und Moderatorinnen und Moderatoren als Lehrerin oder als Lehrer tätig sein. Die Berufs- oder Tätigkeitsbezeichnung ist unbeachtlich. Ausschlaggebend ist immer der Inhalt der Tätigkeit.
Die Höhe der Rentenversicherungsbeiträge von versicherungspflichtigen Selbständigen richtet sich normalerweise nach dem sogenannten Regelbeitrag. Auf Wunsch kann auch ein einkommensgerechter Beitrag gezahlt werden. Wenn Sie Ihre selbständige Tätigkeit nur im geringfügigem Umfang ausüben, sind Sie immer versicherungsfrei.
Zur Klärung der Rentenversicherungspflicht wenden Sie sich bitte an die Deutsche Rentenversicherung. Sie können die Servicehotline der Deutschen Rentenversicherung unter der Telefonnummer 0800 1000 4800 erreichen.
Quelle:
Team des Bürgertelefons zur Arbeitsmarktpolitik, Arbeitsmarkt und Arbeitsförderung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS)
Montag bis Donnerstag von 8:00 bis 20:00 Uhr
Tel.: 030 221 911 003
Stand:
Oktober 2020
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