Antwort
Sehr geehrte Fragestellerin, Sehr geehrter Fragesteller,
wie Sie schreiben, üben Sie zwei selbständige Tätigkeiten aus, wovon eine überwiegend für einen Auftraggeber ausgeübt wird. Voraussetzung dafür, dass für diese Tätigkeit Versicherungspflicht eintritt, ist, dass Sie tatsächlich (wirtschaftlich) im Wesentlichen von einem einzigen Auftraggeber abhängig sind. Das wäre dann der Fall, wenn Sie mindestens fünf Sechstel Ihrer gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.
Bei der Prüfung der wirtschaftlichen Abhängigkeit von einem Auftraggeber ist auf alle selbständigen Tätigkeiten abzustellen. Im Ergebnis bedeutet das, dass in der selbständigen Tätigkeit, die nur für einen Auftraggeber ausgeübt wird, keine Versicherungspflicht besteht, wenn insgesamt (zusammen mit der zweiten selbständigen Tätigkeit) nicht mehr als 5/6 aller Betriebseinnahmen aus dieser Tätigkeit stammen und somit keine Abhängigkeit von diesem Auftraggeber besteht. Da in diesem Fall eine Versicherungspflicht nicht bestehen würde, wäre auch eine Befreiung für diese selbständige Tätigkeit weder notwendig noch zulässig.
Tatsächlich wäre aber separat zu prüfen, ob in der zweiten selbständigen Tätigkeit Versicherungspflicht nach "anderen Vorschriften" besteht. So besteht für bestimmte Personengruppen von Selbständigen kraft Gesetzes Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z.B. Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen oder Künstler. Die vollständige Auflistung der betroffenen Selbständigen finden Sie in dieser Broschüre ab Seite 6 (Ausgabe 17, 4/2022):
www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Sofern die zweite Selbständigkeit keiner der genannten Tätigkeiten zuzuordnen ist, würde auch hierfür keine Versicherungspflicht bestehen, sodass auch hier eine Befreiung (unabhängig davon, ob diese möglich wäre) nicht notwendig ist.
Wenn Sie hierzu weitere Fragen haben oder der Sachverhalt doch anders gelagert ist als aus der kurzen Beschreibung ersichtlich, empfiehlt es sich, eine Beratung in Anspruch nehmen. Wenden Sie sich bitte hierzu telefonisch an Ihren Rentenversicherungsträger:
www.deutsche-rentenversicherung.de/DRV/DE/Beratung-und-Kontakt/Beratung-suchen-und-buchen/beratung-suchen-und-buchen_node.html
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2023
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