Antwort
Bei der Beurteilung, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit“, in Wirklichkeit also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es nicht primär auf die Vertragsgestaltung oder die für die Geschäftsbeziehung gewählte Bezeichnung an. Ausschlaggebend ist vielmehr deren Ausgestaltung, d.h. die tatsächlichen Verhältnisse, unter denen die Tätigkeit ausgeübt wird. Zweifel an einer echten Selbständigkeit wären also in jedem Fall begründet, wenn sich die Tätigkeit nicht wesentlich vor der unterscheidet, die Sie zuvor als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ausgeübt haben.
Kriterien zur Abgrenzung sind beispielsweise, ob und wie weit Sie in den Betriebsablauf eingegliedert sind und ob Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht zu Art, Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung Zeit besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob ihnen diese vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in dieser Broschüre unter „Scheinselbständigkeit“.
Im Ergebnis können Sie eine Scheinselbständigkeit also nur dann vermeiden, wenn die Merkmale einer Selbständigkeit auch tatsächlich vorliegen. Sofern Sie diesbezüglich Zweifel haben, empfehlen wir Ihnen die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Die Antragvordrucke dazu finden Sie hier.
Sofern jedoch eine selbständige Tätigkeit vorliegt, würden Sie in der geschilderten Situation zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, so lange sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder nur für einen Auftraggeber tätig sind und selbst keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmerinnen und keine versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen.
Eine Selbstständige und ein Selbständiger ist dann im Wesentlichen von einer Auftraggeberin bzw. einem Auftraggeber abhängig, wenn er mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber bezieht. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, können Sie aber eine Befreiung für die Dauer von drei Jahren beantragen (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes).
Ergänzend möchte ich Sie noch darauf hinweisen, dass bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze die Regelungen zum Hinzuverdienst zu beachten sind. Ausführliche Informationen dazu (einschließlich der aktuellen Corona-Sonderregelungen) finden Sie in dieser Broschüre.
Zudem besteht die Möglichkeit, durch weitere Beitragszahlungen die Altersrente künftig zu erhöhen. Sollte dies für Sie interessant sein, empfehle ich Ihnen eine Beratung bei der Deutschen Rentenversicherung in Anspruch zu nehmen.
Nutzen Sie ggf. hierfür bitte zunächst kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 oder wenden sich telefonisch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
Mai 2020
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