Frage
Bis Ende 2017 war ich selbständig und freiwillig krankenversichert. Ich bin Rentner und möchte jetzt ein Kleinstunternehmen anmelden. Welche Krankenkassenbeiträge habe ich zu erwarten und wie werden diese berechnet?
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Bis Ende 2017 war ich selbständig und freiwillig krankenversichert. Ich bin Rentner und möchte jetzt ein Kleinstunternehmen anmelden. Welche Krankenkassenbeiträge habe ich zu erwarten und wie werden diese berechnet?
Bei Rentnern, die in der KVdR pflichtversichert sind, bestehen die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 237 SGB V), Versorgungsbezüge (zum Beispiel Betriebsrenten) sowie dem Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit, das neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird. Sollten Sie pflichtversichert sein, werden beide Einkünfte betrachtet, Ihre Rente und das Arbeitseinkommen, welches Sie mit Ihrem Kleinunternehmen erzielen. Die Berechnung des Krankenversicherungsbeitrages würde dann folgendermaßen aussehen: für die Rente zahlen Sie 7,3% zuzüglich Zusatzbeitrag auf die Bruttorente, der Rententräger zahlt 7,3 % zum Krankenversicherungsbeitrag dazu und für das Arbeitseinkommen zahlen Sie den vollen Beitragssatz Ihrer Krankenkasse. Allerdings gibt es laut § 226 SGB V einen Freibetrag für die Beitragszahlung auf das Arbeitseinkommen, wenn der Gewinn aus selbständiger Tätigkeit den 20sten Teil der monatlichen Bezugsgröße (152,25 Euro) nicht überschreitet.
Wären Sie als Rentner freiwillig versichert, wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bei der Beitragsbemessung berücksichtigt, wie Sie es von Ihrer selbständigen Tätigkeit her kennen. (vgl. § 240 Absatz 1 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V in Verbindung mit § 3 der einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands). Freiwillige Mitglieder zahlen daher auch Beiträge aus sonstigen Einnahmen, wie zum Beispiel aus Kapitaleinkünften oder aus Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.
Sowohl bei pflichtversicherten als auch bei freiwillig versicherten Mitgliedern werden die Einkünfte insgesamt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 4.425 Euro im Monat beziehungsweise 53.100 Euro im Jahr (Stand 2018) berücksichtigt.
Für nähere Informationen wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse, die zur Auskunft und zur Beratung Ihrer Mitglieder verpflichtet ist.
Sie können auch das Bürgertelefon des Bundesministeriums zur Krankenversicherung unter der Telefonnummer 030 340 606 601 nutzen.
Quelle: Bürgertelefon des Bundesministeriums für Gesundheit
Internet: www.bundesgesundheitsministerium.de/service/buergertelefon.html
Mai 2018