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Selbständige Hebamme: Krankenversicherung?

Frage

Momentan bin ich in Elternzeit und war vorher angestellt als Hebamme in Vollzeit tätig. Nun mache ich mich im dritten Jahr Elternzeit selbständig als Nachsorgehebamme. Die Erlaubnis vom Arbeitgeber habe ich bereits. Wenn ich es richtig verstanden habe, darf ich monatlich nur maximal 450 Euro Gewinn machen um nicht in die Krankenversicherungspflicht zu rutschen. Stimmt das? Stimmt es, dass ich, solange ich nicht mehr als 30 Wochenstunden freiberuflich arbeite, nichts zahlen muss, da es sich dann ja nicht um einen Vollzeitjob (den ich ja vorher hatte) handelt? Wenn ich doch zahlen müsste, würde sich der Betrag nach dem Verdienst richten? Richtig? Oder gibt es einen bestimmten Betrag bis zu dem ich nichts selber in die Krankenkasse zahlen muss, da ich ja weiterhin über meinen Arbeitgeber versichert bin und noch dazu in Elternzeit bin?

Antwort

Während der Elternzeit bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der gesetzlichen Krankenversicherung grundsätzlich fortbestehen. Die fortbestehende Versicherungspflicht findet ihre Grenzen dann, wenn eine daneben ausgeübte selbständige Erwerbstätigkeit „hauptberuflich“ ausgeübt wird. Der Begriff Hauptberuflichkeit ist hierbei kein starrer oder nach festen Grenzwerten zu bewertender Begriff. Das Merkmal der Hauptberuflichkeit ist vielmehr daran abzuleiten, ob eine selbstständige Erwerbstätigkeit von ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihrem zeitlichen Aufwand her im Mittelpunkt steht. Die Krankenkassen haben die sich darstellenden Gegebenheiten im Wege einer Gesamtschau zu würdigen. Dazu gehört auch die Prüfung, ob das Arbeitseinkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhalts darstellt.

Ausgehend von diesen Kriterien orientieren sich die Krankenkassen zudem an Grundannahmen, wonach bei einem zeitlichen Aufwand für die selbständige Erwerbstätigkeit von mehr als wöchentlich 30 Stunden und einem monatlichen Arbeitseinkommen von mehr als 726,25 Euro (2017: 743,75 Euro) von einer hauptberuflich ausgeübten selbständigen Erwerbstätigkeit ausgegangen wird.

Nimmt der zeitliche Aufwand mehr als 20, aber nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich in Anspruch und liegt das erzielte monatliche Arbeitseinkommen bei mehr als 1.452,50 Euro (2017: 1.487,50 Euro), gehen die Krankenkassen davon aus, dass das Arbeitseinkommen die Hauptquelle zur Bestreitung des Lebensunterhaltes darstellt und die Versicherungspflicht endet. Die Gesamtschau, die auch alle weiteren Einnahmen umfasst, die der Bestreitung des Lebensunterhaltes dienen können, führt dann zum Beurteilungsergebnis der Krankenkasse.

Bleibt nach dieser Bewertung die Versicherungspflicht fortbestehen, bleibt das Arbeitseinkommen für die Beitragsbemessung unbeachtet. Wird die selbständige Erwerbstätigkeit dagegen hauptberuflich ausgeübt, endet die Versicherungspflicht. In diesem Fall ist die Versicherung als freiwillige Versicherung fortzuführen. Die Beiträge bemessen sich hierbei aus sämtlichen Einnahmen, die Sie zum Lebensunterhalt verbrauchen oder verbrauchen könnten. Hierunter fallen unter anderem Einnahmen wie das Arbeitseinkommen, Arbeitsentgelt aus einer daneben ausgeübten Beschäftigung, steuerpflichtige Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung sowie Kapitalerträgen.

Wir empfehlen Ihnen daher, sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung zu setzen und ganz konkret den Umfang der beabsichtigten selbständigen Erwerbstätigkeit darzulegen und eine konkrete Bewertung zu erbitten. Sofern sich zu einem späteren Zeitpunkt Veränderungen in den maßgebenden Verhältnissen ergeben, beispielsweise die Wiederaufnahme der Beschäftigung oder die Ausweitung der selbständigen Erwerbstätigkeit, sollte ebenfalls umgehend Kontakt mit der Krankenkasse aufgenommen werden.

Quelle: Andreas Endl
AOK-Bundesverband
November 2016

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