Antwort
Tatsächlich gehören Lehrer zu den Personen, die grundsätzlich auch als Selbständige der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen. Der Begriff der Lehrtätigkeit ist hierbei sehr weit gefasst und beinhaltet nicht nur das Unterrichten an Schulen, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen, sondern schlechthin das Vermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten.
Anders verhält es sich hingegen bei beratenden Tätigkeiten, wobei die Abgrenzung ggf. nicht ganz einfach und in jedem Fall anhand des Einzelfalls vom Rentenversicherungsträger zu prüfen ist. Ob am Ende die lehrende oder beratende Tätigkeit bei Ihnen überwiegt und ob die Versicherungspflicht aufgrund dieser Tätigkeit besteht, prüft und entscheidet der zuständige Rentenversicherungsträger. Bitte beachten Sie, dass auch für versicherungspflichtige Selbständige die Verpflichtung besteht, diese Tätigkeit innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme dem zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden.
Zur weiterführenden Erläuterung der Versicherungspflicht bei Selbständigen hier ein Link zu einer Broschüre: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/03_broschueren_und_mehr/01_broschueren/01_national/selbstaendig_wie_rv_schuetzt_aktuell.html
Den Vordruck finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0020.pdf?__blob=publicationFile&v=19
sowie die Erläuterungen zu diesem Vordruck: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Inhalt/5_Services/04_formulare_und_antraege/_pdf/V0021.pdf?__blob=publicationFile&v=21
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Hilfe benötigen, empfehlen wir Ihnen einen Termin in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung zu vereinbaren und sich dort beraten zu lassen. Gerade wenn Sie bereits Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, sollten Sie sich die verschiedenen Möglichkeiten der Beitragszahlung hinsichtlich ihrer Höhe sowie deren Auswirkungen erläutern lassen. (Suche unter): http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins ihre Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren. Allgemeine Informationen darüber finden Sie hier: http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/1_Lebenslagen/04_Mitten_im_Leben/01_Rente_und_vorsorge/03_zusaetzlich_vorsorgen_chancen_nutzen/zusaetzlich_vorsorgen_node.html#doc233228bodyText8
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Januar 2017
Tipps der Redaktion: