Antwort
Selbständige Physiotherapeuten unterliegen dann der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn sie überwiegend auf ärztliche Anordnung tätig sind und der steuerrechtliche Gewinn den Grenzbetrag von 450 Euro übersteigt. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn Sie im Zusammenhang mit dieser Tätigkeit selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Sofern Sie später eine weitere Tätigkeit - z.B. als Heilpraktiker - ausüben, ist zu prüfen, ob es sich um zwei getrennte Tätigkeiten handelt, deren versicherungsrechtliche Beurteilung zu unterschiedlichen Ergebnissen führen kann. Sofern die beiden Tätigkeiten nicht getrennt beurteilt werden können, weil es sich organisatorisch und sachlich-inhaltlich um eine Tätigkeit handelt, wäre zu prüfen, wodurch dieser Tätigkeit insgesamt mehrheitlich geprägt ist.
Der steuerrechtliche Gewinn für eine selbständige Tätigkeit wird nach den Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelt.
Sofern Sie weitere Fragen haben, können Sie sich auch direkt an eine Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin unter http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/de/Navigation/5_Services/01_kontakt_und_beratung/02_beratung/01_beratung_vor_ort/01_servicezentren_beratungsstellen_node.html
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Mai 2018
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