Antwort
Bei der Prüfung, ob Versicherungspflicht für Selbständige besteht, kommt es nicht auf die „Anmeldung“ oder „Bezeichnung“ an. Entscheidend ist, welche Tätigkeiten tatsächlich ausgeübt werden. Sofern mehrere selbständige Tätigkeiten ausgeübt werden, die nach Betriebszweck und -organisation hinreichend unterscheidbar sind, ist für die einzelnen Tätigkeiten grundsätzlich eine getrennte versicherungsrechtliche Beurteilung vorzunehmen.
Bei den von Ihnen geschilderten Tätigkeiten wäre zunächst zu erfragen, ob es sich beim Coaching tatsächlich um eine beratende oder um eine Lehrtätigkeit handelt. Letztere würde auch für Selbständige grundsätzlich dazu führen, dass Kraft Gesetz die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintritt. Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie hierbei selbst einen Arbeitnehmer in mehr als nur geringfügigem Umfang beschäftigen.
Der Lehrbegriff ist weit auszulegen und beinhaltet jegliches Übermitteln von Wissen, Können und Fertigkeiten, wobei Art und Umfang der Unterweisung nur von untergeordneter Bedeutung sind. Die angewandten Methoden zur Wissensvermittlung werden häufig mit den Begriffen Training, Coaching, Moderation oder Supervision umschrieben. Lässt sich die Tätigkeit nicht differenzieren, kommt es für die versicherungsrechtliche Beurteilung auf den sachlichen Schwerpunkt an.
Für die Prüfung, ob eine Versicherungspflicht aufgrund einer selbständigen Lehrtätigkeit vorliegt, wenden Sie sich bitte an Ihren Rentenversicherungsträger, der nach genauer Betrachtung des Einzelfalls darüber entscheidet. Weitere Informationen über die Versicherungspflicht für Selbständige finden Sie in dieser Broschüre.
Ob die Gestaltung der Webseiten in der von Ihnen beschriebenen Art eine künstlerische Tätigkeit nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz darstellt und Sie ggf. die Vorzüge der Künstlersozialversicherung in Anspruch nehmen können, sollten Sie von der Künstlersozialkasse (KSK) prüfen lassen, die dann ggf. auch über die Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung entscheidet.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich auch an die nächst gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wenden. Bitte vereinbaren Sie ggf. einen Termin.
Darüber hinaus besteht in der Auskunfts- und Beratungsstelle die Möglichkeit, im Rahmen eines gesonderten Termins die Altersvorsorgesituation grundsätzlich zu analysieren und sich anbieter- und produktneutral über staatliche Fördermöglichkeiten zu informieren.
Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Oktober 2019