Antwort
Sowohl eine lehrende Tätigkeit als auch die Tätigkeit als Physiotherapeut (sofern diese überwiegend auf ärztlich Anordnung ausgeübt wird), gehören zu den Berufen, für die auch als Selbständige grundsätzlich Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht. Die Versicherungspflicht tritt nur dann nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 538 Euro (seit 01. Januar 2024) beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens eine Arbeitnehmerin oder einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 538 Euro beschäftigen.
Die Einkommen werden jedoch nur dann zusammen berücksichtigt, wenn der Gewinn in beiden dieser grundsätzlich versicherungspflichtigen Tätigkeiten jeweils unter 538 Euro liegt. Ist der monatliche steuerrechtliche Gewinn aus beiden Tätigkeiten in Summe dann höher als 538 Euro, sind auf Basis dieses „Gesamteinkommens" Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten.
Anders verhält es sich, wenn das Einkommen aus einer der beiden Tätigkeiten über 538 Euro liegt und das Einkommen der zweiten Tätigkeit geringfügig (also unter 538 Euro) ist. In diesem Fall wäre nur für die Tätigkeit Rentenversicherungsbeiträge zu entrichten, bei der die Einkünfte über der Geringfügigkeitsgrenze liegen. Die geringfügige Tätigkeit bliebe bei der Beitragsbemessung hingegen unberücksichtigt, sofern nicht noch weitere Tätigkeiten ausgeübt werden, die in die Betrachtung einzubeziehen wären.
Diese und weitere Informationen über die Versicherungspflicht von Selbständigen finden Sie in dieser Broschüre.
Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.
Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
Stand:
April 2024
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