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Einziger Auftraggeber in der Schweiz: scheinselbständig?

Frage

Ich bin Informatiker und habe mich als IT-Freiberufler in Deutschland angemeldet. Mein Hauptsitz ist in Deutschland. Mein einziger Auftraggeber ist eine IT-Dienstleistungsfirma in der Schweiz. Wir planen eine langfristige Zusammenarbeit: Ein Vertrag wird maximal sechs Monaten dauern und wird ggfs. danach erneuert (abhängig von der Auftragslage). Die Dienstleistungsfirma setzt mich für Projekte als Freelancer ein und jeden Monat stelle ich der Firma eine Rechnung. Meine Arbeit werde ich zu 95% remote (von zu Hause in Deutschland) durchführen. Liegt eine Scheinselbständigkeit vor?

Antwort

Ob Sie selbständig tätig oder abhängig beschäftigt sind, richtet sich danach, in welchem Maße Sie in die Unternehmensstrukturen eingebunden sind und einem direkten Weisungsrecht unterliegen. Ist die Ausgestaltung Ihrer Arbeitsleistung nach Art, Umfang und Möglichkeiten, am Markt unternehmerische Chancen wahrzunehmen, begrenzt, so liegt in der Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis vor.

Da Sie diese Tätigkeit hier in Deutschland ausüben, finden auch die deutschen Vorschriften zum Sozialversicherungsrecht Anwendung. Unterliegen Personen, die bei einem ausländischen Arbeitgeber abhängig beschäftigt sind, der Versicherungspflicht, müssen auch die entsprechenden Meldungen gegenüber der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (Krankenkasse) erstattet und der Sozialversicherungsbeitrag entrichtet werden.

Soweit Zweifel daran bestehen, ob es sich hiernach nicht doch eher um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Auf diese Weise können Sie das Risiko einer nachträglichen Beitragsforderung vermeiden. Nähere Informationen und den Antragvordruck finden Sie hier.
Sie können den Antrag auch (papierlos) online stellen.

Liegt im Ergebnis tatsächlich eine Selbständigkeit vor, wäre zu prüfen, ob Sie zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Dies wäre der Fall, wenn Sie diese Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber ausüben.

Sie wären dann im Wesentlichen von einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Einnahmen aus den selbständigen Tätigkeiten so auf verschiedene Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht.

Die Versicherungspflicht tritt für den Selbständigen mit einem Auftraggeber ebenfalls nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens ein Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.

Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für einen Auftraggeber ist auch dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt. Besteht hiernach Versicherungspflicht, kann eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
November 2020

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