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Kleingewerbe mit einem Auftraggeber: scheinselbständig?

Frage

Ich arbeite in einem Minijob. Nun möchte ich mich zusätzlich freiberuflich selbständig machen im Bereich künstlerische Projektarbeit und Beratungstätigkeit (zugrunde liegt eine Ausbildung zur Dipl. Kunsttherapeutin). Für diese selbständige Tätigkeit gibt es (zum jetzigen Zeitpunkt) jedoch nur eine Auftrag gebende Firma. Gewarnt wurde ich jedoch, dass die Rechnungstellung an nur einen Auftraggeber dann als scheinselbständig gilt. Ist das so richtig? Welche Möglichkeit hätte ich meine freiberufliche Tätigkeit zusätzlich ausüben zu können und dafür aber auch ein Entgelt zu bekommen? Ich bin Mutter und Hausfrau.

Antwort

Bei der Beurteilung, ob es sich um eine selbständige Tätigkeit oder um eine „Scheinselbständigkeit", in Wirklichkeit also ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, kommt es in erster Linie auf die tatsächlichen Verhältnisse an, unter denen Sie diese Tätigkeit ausüben. Kriterien zur Abgrenzung sind beispielsweise, ob und wie weit Ihnen gegenüber ein Weisungsrecht zu Art, Zeit und Ort der Arbeitsverrichtung Zeit besteht. Ferner kann es von Bedeutung sein, ob Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, d.h. ob Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel für die Tätigkeit einsetzen oder ob Ihnen diese von ihrer Auftraggeberin oder vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt werden.

Sofern hiernach Zweifel bestehen, ob es sich tatsächlich um eine selbständige Tätigkeit handelt, können Sie ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen und eine verbindliche Entscheidung darüber erhalten. Auf diese Weise können Sie, aber in erster Linie der für die Beitragszahlung haftende Auftraggeber, das Risiko einer nachträglichen Beitragsnachforderung als Ergebnis von Betriebsprüfungen u.ä. vermeiden. Hier finden Sie die finden Sie die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren.

Aber auch, wenn zweifelsfrei feststeht, dass Sie in dieser Tätigkeit selbständig sind, besteht aufgrund der von Ihnen skizzierten Tätigkeit gleich aufgrund mehrerer Sachverhalte die Möglichkeit, dass Sie zum Kreis der Selbständigen zählen, für die kraft Gesetzes grundsätzlich eine Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten kann.

Dies kann sowohl aufgrund der beratenden Tätigkeit der Fall sein, wenn sich herausstellt, dass es sich eher um eine lehrende Tätigkeit handelt. Ebenso kommt evtl. aufgrund einer künstlerischen Ausrichtung ggf. eine Versicherung über die Künstlersozialkasse in Betracht und schlussendlich kann die Versicherungspflicht auch aufgrund der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber eintreten, wenn Sie auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber tätig sind.

An dieser Stelle all diese Aspekte weiter auszuführen, würde den Rahmen sprengen, so dass ich Sie bitte, die Informationen hierzu zunächst dieser Broschüre zu entnehmen.

Die weitere Klärung sollte dann im Rahmen eines Beratungsgespräches erfolgen. Bitte wenden Sie sich hierfür zunächst an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Juli 2020

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