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Nebenberuflich selbständige Physiotherapeutin: scheinselbständig?

Frage

Ich bin Physiotherapeutin und aktuell in der Elternzeit. Ab Januar gehe ich während der Elternzeit für 20 Std. pro Woche wieder zu meinem Arbeitgeber zurück. Nun hatte ich überlegt, freiberuflich tätig zu werden für 5-10 Stunden pro Woche. Wenn ich nun eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber hätte mit mehreren Anwendungen und meine Zeit damit schon gut abgedeckt wäre, würde ich dann Probleme in Form einer Scheinselbständigkeit bekommen?

Antwort

Selbständige Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten unterliegen der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, wenn Sie diese Tätigkeit überwiegend auf ärztliche Anordnung ausüben. Sofern dies nicht gegeben ist, würde die Versicherungspflicht auch dann eintreten, wenn Sie diese Tätigkeit auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber ausüben.

Sie wären dann im Wesentlichen von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber abhängig, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Einnahmen allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber beziehen. Auf die zeitliche Belastung durch verschiedene Auftraggeber kommt es nicht an. Soweit sich die Einnahmen aus den selbständigen Tätigkeiten so auf verschiedene Auftraggeberinnen oder Auftraggeber verteilen, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber kommen, besteht keine Versicherungspflicht. Von einer Dauerhaftigkeit der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber ist auch dann auszugehen, wenn die Tätigkeit im Rahmen eines regelmäßig wiederkehrenden Auftragsverhältnisses für denselben Auftraggeber erfolgt.

Die Versicherungspflicht würde in beiden Fällen nicht eintreten, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als 450 Euro beträgt oder wenn Sie selbst im Rahmen der Selbständigkeit mindestens eine Arbeitgeberin oder einen Arbeitnehmer mit einem monatlichen Entgelt oberhalb von 450 Euro beschäftigen.

Besteht die Versicherungspflicht nur aufgrund der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder einen Auftraggeber, kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen und Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder einem Auftraggeber kommen.

Weitere Informationen über die Versicherungspflicht von Selbständigen finden Sie in dieser Broschüre.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
November 2020

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