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Selbständige Tätigkeit im Nebenerwerb für Arbeitgeber?

Frage

Ich arbeite in Vollzeit für die Tochtergesellschaft (GmbH) eines großen Konzerns und habe neulich für eine Abteilung der eigentlichen Holding (AG) eine Arbeit durchgeführt, die nicht meiner üblichen Tätigkeit entspricht. Das Ergebnis hat so guten Anklang gefunden, dass die Frage aufkam, ob man mich auch für zukünftige Jobs dieser Art buchen könne. Ich habe sogar ein bestehendes Kleingewerbe nebenbei, das diese Art von Tätigkeit abdeckt. Wäre ich innerhalb dieser Konzernstrukturen dann scheinselbständig oder in anderer Weise unrechtmäßig beschäftigt?

Antwort

Grundsätzlich ist das natürlich möglich. Es ist aber wichtig, dass sich diese Tätigkeit eindeutig von den Aufgaben abgrenzen lässt, die Sie als abhängig Beschäftigte(r) für Ihren Arbeitgeber erfüllen. Ferner muss die tatsächliche Ausgestaltung dieser Geschäftsbeziehung auch die Merkmale einer Selbständigkeit aufweisen, d.h. sie muss sich klar von denen einer abhängigen Beschäftigung unterscheiden.

Kriterien zur Abgrenzung von einer selbständigen Tätigkeit zu einer abhängigen Beschäftigung sind zum Beispiel, in wie weit eine Weisungsgebundenheit durch den Auftraggeber hinsichtlich Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung für Sie besteht, in wie weit Sie in dieser Tätigkeit in den Arbeitsbetrieb der Auftraggeberin oder in den Arbeitsbetrieb des Auftraggebers eingebunden sind oder ob Sie für diese Tätigkeit Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel der Auftraggeberin oder Räumlichkeiten oder Arbeitsmittel des Auftraggebers nutzen. Auf eine Selbständigkeit würde es hingegen hindeuten, wenn Sie diese Tätigkeit selbstbestimmt verrichten, Sie selbst ein wirtschaftliches Risiko tragen, indem Sie eigenes Kapital oder Arbeitsmittel einsetzen oder das Recht auf Eigenwerbung haben.

Sofern Sie hiernach begründete Zweifel daran haben, ob Sie bei dieser Tätigkeit tatsächlich selbständig wären, empfehlen wir die Durchführung einer Statusfeststellung (Clearingverfahren). Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden.
Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Sofern es sich im Ergebnis nicht um ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis handelt, wäre in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob Sie mit dieser Tätigkeit zu den Selbständigen gehören, die kraft Gesetz in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig sind. Hierzu gehören auch Selbständige, die auf Dauer und im Wesentlichen nur für eine Auftraggeberin oder nur für einen Auftraggeber tätig sind. Eine Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder eine Tätigkeit für einen Auftraggeber liegt vor, wenn Sie mindestens fünf Sechstel der gesamten Betriebseinnahmen aus den zu beurteilenden Tätigkeiten allein aus der Tätigkeit für eine Auftraggeberin oder allein aus der Tätigkeit für einen Auftraggeber beziehen.

Die Versicherungspflicht tritt hingegen nicht ein, wenn die selbständige Tätigkeit als geringfügig anzusehen ist, d.h. wenn der monatliche steuerrechtliche Gewinn nicht mehr als (seit Januar 2024) 538 Euro beträgt oder Sie im Zusammenhang mit Ihrer selbständigen Tätigkeit eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin oder einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sofern aufgrund dieser Vorschrift dem Grunde nach Versicherungspflicht besteht, wären neben den Pflichtbeiträgen aus der abhängigen Beschäftigung auch Beiträge aufgrund der selbständigen Tätigkeit zu entrichten. In diesem Fall kann eine Befreiung für Existenzgründerinnen oder eine Befreiung für Existenzgründer für die Dauer von drei Jahren beantragt werden (verspätete Antragstellung führt zur Verkürzung des Befreiungszeitraumes). Nach Ablauf der drei Jahre tritt Versicherungspflicht ein, es sei denn es wird - wie bereits beschrieben - entweder eine versicherungspflichtige Arbeitnehmerin bzw. ein versicherungspflichtiger Arbeitnehmer beschäftigt oder die Betriebseinnahmen verteilen sich dann so auf verschiedene Auftraggeberinnen und Auftraggeber, dass nicht mehr als fünf Sechstel von einer Auftraggeberin oder nicht mehr als fünf Sechstel von einem Auftraggeber kommen. Die Versicherungspflicht als Selbstständige oder als Selbständiger wird unabhängig von der bereits als abhängig Beschäftigte bzw. abhängig Beschäftigter bestehenden Versicherungspflicht geprüft. Ggf. wären aus beiden Tätigkeiten Pflichtbeiträge zu entrichten. Diese und weitere Informationen hierzu finden Sie in der Broschüre: Selbständig – wie die Rentenversicherung Sie schützt.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
August 2020

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
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