Navigation

Selbständiger Kellner: scheinselbständig?

Frage

Ich beabsichtige, mich als Kellner selbständig zu machen. Da jedoch in diesem Bereich die Arbeitszeiten sowie der Aufgabenbereich vorgegeben sind, handelt es sich hier wohl - sollte von der „Kleinunternehmerregelung" Gebrauch gemacht werden - um eine Scheinselbständigkeit. Daher meine Frage: Wenn ich beabsichtige, als selbständiger Kellner zu arbeiten, welche Unternehmensformen kommen hierfür in Frage, damit der Auftraggeber bei einer SV-Prüfung nicht nachzahlen muss?

Antwort

Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer sind nicht ausnahmslos natürliche Personen, sondern auch juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften. Ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis zum Auftraggeber ist dabei grundsätzlich ausgeschlossen, sofern die Auftragnehmerin oder der Auftragnehmer eine Gesellschaft in Form einer juristischen Person ist (z.B. eine Unternehmergesellschaft - UG).

Überwiegen allerdings im zu beurteilenden Auftragsverhältnis die Merkmale einer abhängigen Beschäftigung mit einer entsprechenden Weisungsgebundenheit gegenüber den Merkmalen einer selbstständigen Tätigkeit, kommt es auch bei Gründung einer Personengesellschaft aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht zu keiner anderen Bewertung. Denn Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können - anders als bei Arbeitgeberin und Arbeitgeber - ausschließlich eine natürliche Person sein. Auch die Gründung z.B. einer Ein-Personen-UG kann in derartigen Fällen nicht zur Umgehung eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses einer natürlichen Person führen.

Maßgeblich bei der Beurteilung sind immer die tatsächlichen Verhältnisse. Sofern Sie von den verschiedenen Auftraggeberinnen und Auftraggebern - wie beschrieben - Vorgaben zu Ort, Zeit und Art der Arbeitsverrichtung erhalten, dürfte allein schon aufgrund des Berufsbildes eines Kellners tatsächlich „Scheinselbständigkeit" vorliegen. D.h., es würde real jeweils ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis bestehen, mit der Folge, dass Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung eintritt.

Ferner besteht die Möglichkeit, den sozialversicherungsrechtlichen Status im Rahmen eines Clearingverfahrens verbindlich feststellen zu lassen. Auf diese Weise kann das Risiko späterer Beitragsforderungen in Folge von Betriebsprüfungen vermieden werden. Es können jedoch nur konkrete, also tatsächlich praktizierte Vertragsverhältnisse beurteilt werden. Die Antragvordrucke zum Statusfeststellungsverfahren finden Sie hier.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
Juli 2020

Tipps der Redaktion:

Hotline 030-340 60 65 60 Für allgemeine Fragen
Montag bis Donnerstag: 8:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 8:00 - 12:00 Uhr
nach oben