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Studium plus Minijob: Rentenversicherungspflicht für freiberufliche Tätigkeit?

Frage

Ich studiere derzeit und bin als 450 Euro Kraft beschäftigt. Ab April gehe ich zusätzlich einer freiberuflichen Tätigkeit als Nachhilfelehrerin nach. Demnach bin ich rentenversicherungspflichtig. Bei meinem Minijob habe ich mich von der RV befreien lassen. Ich bin über 25 und somit als Studentin gesetzlich versichert. Monatlich werde ich zusammen mit dem freiberuflichen Job nicht über 450 Euro kommen. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich die freiberufliche Tätigkeit zwar bei der Rentenversicherung anmelden, jedoch dann keine Beiträge zahlen muss?

Antwort

Für die Prüfung der Geringfügigkeitsgrenze werden die Einkünfte aus einer geringfügig ausgeübten abhängigen Beschäftigung und einer geringfügig ausgeübten selbständigen Tätigkeit nicht zusammengerechnet.

Eine Meldepflicht für die grundsätzlich rentenversicherungspflichtige selbständige Lehrtätigkeit besteht nicht, solange diese (die Versicherungspflicht) aufgrund der Geringfügigkeit nicht eintritt. Sobald der steuerrechtliche Gewinn aus der Lehrtätigkeit jedoch die Geringfügigkeitsgrenze von monatlich 450 Euro übersteigt, sind Sie verpflichtet, diese Tätigkeit Ihrem Rentenversicherungsträger innerhalb von drei Monaten zu melden.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, wenden Sie sich bitte an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800.

Quelle: Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund
März 2021

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