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Einkünfte aus Nebenerwerbsselbständigkeit gestiegen: Antrag auf Befreiung von Versicherungspflicht?

Frage

Im Hauptberuf bin ich Beamter im mittleren Dienst. Ein genehmigtes Kleingewerbe betreibe ich seit 1. Januar 2018. Ich biete Dienstleistungen im Pkw-Transport an - momentan für einen Auftraggeber. V0050 wurde abgelehnt mit dem Hinweis, dass ich im Monat unter 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro) verdiene. Seit Juli 2020 (Steuerbescheid) weiß ich sicher, dass ich im Jahr 2019 mehr als 5.400 Euro/Jahr verdient habe. Kurz danach kam ein Schreiben der Rentenversicherung zur Überprüfung meines Einkommens im Kleingewerbe. Sollte ich den Antrag jetzt erneut stellen, würde die befristete Befreiung ab Gewerbeanmeldung beginnen oder ab Antragsstellung? Momentan wird ein zweiter Auftraggeber (Kleingewerbe) generiert - mit diesem werde ich voraussichtlich mehr als 1/6 meiner Einnahmen erzielen. Bin ich mit diesem zweiten Auftraggeber noch verpflichtet, Beiträge zur Rentenversicherung zu zahlen?

Antwort

Sofern sich Ihr Einkommen aus dieser Tätigkeit künftig oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze bewegt, sollten Sie in jedem Fall jetzt einen neuen Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht stellen. Die Befreiung ist für Selbständige, die überwiegend nur für eine Auftraggeberin oder überwiegend nur für einen Auftraggeber tätig sind, für maximal drei Jahre nach Aufnahme einer Tätigkeit möglich. Der Zeitraum beginnt auch dann bereits zu diesem Zeitpunkt, wenn, wie in Ihrem Fall, die Befreiung aufgrund der Geringfügigkeit seiner Zeit nicht möglich war und die Versicherungspflicht ebenfalls aufgrund der Geringfügigkeit nicht eingetreten ist.

Die Befreiung wäre somit noch bis zum Ende dieses 3-Jahres-Zeitraumes (bei Aufnahme der Tätigkeit am 1.1.2018 also bis zum 31.12.2020) bzw. bis zu dem Zeitpunkt möglich, ab dem Sie dann mindestens eine weitere Auftraggeberin oder mindestens einen weiteren Auftraggeber haben und nicht mehr als 5/6 der Einkünfte nur vor einem Auftraggeber stammen. Letzteres würde für die Zukunft dazu führen, dass die Versicherungspflicht nicht mehr besteht, natürlich nur so lange, wie sich an diesen Verhältnissen nichts ändert.

Ihr Rentenversicherungsträger überprüft jährlich Ihr aktuelles Einkommen. Hierbei werden Sie stets aufgefordert Ihr künftiges Einkommen zu schätzen. Für den zurückliegenden Zeitraum lässt sich anhand des Steuerbescheides nicht feststellen, ab welchem Monat das erzielte Einkommen die Geringfügigkeitsgrenze überstiegen hatte. Eine rückwirkende Änderung nur aufgrund des jetzt vorliegenden Einkommensteuerbescheides erfolgt nicht, auch wenn das tatsächliche Arbeitseinkommen von dem früheren gewissenhaft geschätzten Arbeitseinkommen abweicht. D.h., die bislang bestehende Versicherungsfreiheit wird allein wegen des Einkommensteuerbescheides nicht rückwirkend korrigiert. Wenn Sie hingegen im Rahmen der Überprüfung selbst einen in der Vergangenheit liegenden konkreten Zeitpunkt benennen sollten, ab dem das Arbeitseinkommen 450 Euro (seit Januar 2024: 538 Euro) im Monat regelmäßig überschritten hat, käme auch ein rückwirkender Eintritt der Versicherungspflicht in Betracht.

Hierzu zwei Beispiele:
a) Sie geben an, dass Ihre Einkünfte ab Juni 2020 dauerhaft oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen, so dass ab Juni 2020 grundsätzlich die Versicherungspflicht eingetreten ist. Sie stellen dann noch im August 2020 (hierbei ist der Eingang des Antrages beim Rentenversicherungsträger maßgeblich) einen neuen Befreiungsantrag. Der Antrag ist somit innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, so dass eine Befreiung rückwirkend ab 1. Juni 2020 möglich ist.

b) Sie geben an, dass Ihre Einkünfte ab Januar 2020 dauerhaft oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze lagen, so dass ab Januar 2020 grundsätzlich die Versicherungspflicht eingetreten ist. Sie stellen dann noch im August 2020 (hierbei ist der Eingang des Antrags beim Rentenversicherungsträger maßgeblich) einen neuen Befreiungsantrag. Der Antrag ist somit nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Versicherungspflicht gestellt, so dass eine Befreiung erst ab Eingang des Antrages möglich ist und es würde rückwirkend ab 1.1.2020 ist Versicherungspflicht eintreten.

Sofern Sie weitere Fragen haben oder Unterstützung benötigen, können Sie sich an das kostenfreie Servicetelefon der Deutschen Rentenversicherung unter 0800 1000 4800 wenden.

Quelle:
Carsten Schulz
Deutsche Rentenversicherung Bund

Stand:
August 2020

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